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E&E Bedingungen und Konditionen vor 2010

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Nachfolgend sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt, unter denen GES Exposition Services, Inc. ("GES") Ihnen, unserem geschätzten Kunden ("Kunde"), im Rahmen dieses Vertrags Dienstleistungen erbringt, und sie gelten auch für alle Änderungsaufträge oder Aufträge für Messedienstleistungen, die GES dem Kunden erteilt. GES akzeptiert keine zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen, die in einer Bestellung oder einem anderen Schreiben des Kunden enthalten sein können, und widerspricht diesen hiermit. Eine Änderung oder ein Verzicht auf eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und von der Partei unterzeichnet ist, die mit der Änderung beauftragt werden soll. Die Leistung von GES hängt ausdrücklich von der Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Besteller ab, der sich damit einverstanden erklärt, daran gebunden zu sein.

IMMER EHRLICH

GES ist stolz darauf, ein Unternehmen mit definierten Grundwerten und unserem Compliance- und Ethikprogramm Always Honest zu sein, das ehrliches und ethisches Verhalten aller GES-Mitarbeiter fördert. Die strikte Einhaltung aller geltenden staatlichen Gesetze und Vorschriften sowie eine genaue und rechtzeitige Berichterstattung sind Teil der GES-Geschäftskultur. Jeder potenzielle Konflikt oder Verstoß gegen unsere Standards für Unternehmensführung und Verhalten sollte unserer Always Honest-Hotline unter der Nummer 1-800-443-4113 gemeldet werden.

 

WICHTIGE DATEN:

A. Der Gesamtbetrag des Kostenvoranschlags in Dollar ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags fällig und an GES zu zahlen. Ein Versäumnis kann nach dem alleinigen und uneingeschränkten Ermessen von GES zur Kündigung dieser Vereinbarung führen.

B. GES muss die unterzeichnete Vereinbarung und das ausgefüllte Kreditkartenautorisierungsformular spätestens 5 Werktage nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch den Besteller erhalten. Wenn dieser Vertrag und das Autorisierungsformular nicht bis zu diesem Datum an GES zurückgeschickt werden, erhöht sich der Gesamtbetrag des Angebots um 50 %.

1. DEFINITIONEN

A. "Vertrag" bezeichnet zusammenfassend die vorstehende Beschreibung der GES-Dienste ("GES-Dienste") zusammen mit dem Leitfaden für die Einreichung digitaler Dateien und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

B. Kundeneigentum" bezeichnet jegliches Eigentum, Produkt, Literatur oder Ausrüstung des Kunden, das während der Messe im oder am Exponat gelagert oder ausgestellt werden kann und schließt das Exponat ein, falls der Kunde das Exponat gemäß diesem Vertrag erwirbt.

C. "Leitfaden für die Übermittlung digitaler Dateien" bezeichnet die technischen Richtlinien für die Übermittlung von Grafiken und/oder Informationen des Kunden an GES, die unter dem Link www.ges.com/gallery eingesehen oder heruntergeladen werden können.

D. "Drayage Contractor" ist der vom Official Show Contractor gewählte Auftragnehmer, der den Transport von Waren in das und aus dem Messegelände übernimmt, was als "drayage" bezeichnet wird. Der Drayage Contractor kann in einer Doppelrolle als Official Show Contractor auftreten.

E. "Exponat" bezeichnet bestimmte materielle persönliche Gegenstände oder Materialien, die auf der Messe in einer dafür vorgesehenen Ausstellungs- oder Standfläche aufgebaut oder installiert werden können.

F. "Offizieller Auftragnehmer für die Messe" bezeichnet die vom Messemanagement ausgewählte Organisation, die alle vom Kunden benötigten Dienstleistungen koordiniert, wie in diesem Vertrag und in jeder Änderungsbestellung oder Servicebestellung für den Messeplatz beschrieben.

G. "Dienstleistungen" bedeutet die Gesamtheit der von GES für den Besteller erbrachten Dienstleistungen und der von GES gemieteten Sachgüter, wie in den GES-Dienstleistungen dargelegt.

H. "Messe" bezeichnet die in den GES-Diensten angegebene Veranstaltung, Messe oder den Kongress.

I. "Showmanagement" bezeichnet die Organisation, die für die Produktion, Leitung und das Management der Show verantwortlich ist.

J. "Gesamtangebot" ist der Kostenvoranschlag, der dem jeweiligen "Unterschriftsdatum" für den "Standardpreis", den "Anreizpreis" oder den "letzten Preis" entspricht, wie im GES-Dienste-Teil der Vereinbarung dargelegt.

 

2. Exponat des KUNDEN - Montage und Demontage

Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrages ist der Besteller dafür verantwortlich, dass GES alle Bestandteile des Exponats rechtzeitig zur Verfügung stehen, damit GES die Montage- und Demontageleistungen angemessen erbringen kann. Ferner wird anerkannt und vereinbart, dass die Dienstleistungen während der vom offiziellen Auftragnehmer der Messe und/oder der Messeleitung festgelegten Termine zu erbringen sind. Mit der Nutzung des Exponats durch den Kunden gilt der Aufbau als zufriedenstellend erfolgt. Mit der Übergabe des Exponats durch GES an den Spediteur oder dessen Beauftragten gilt der Abbau und die Übergabe an den Besteller als zufriedenstellend erfolgt. Sofern in den GES-Services nichts anderes angegeben ist, trägt der Besteller die alleinige und alleinige Verantwortung für die Versandvorkehrungen und Kosten im Zusammenhang mit der Materialhandhabung oder dem Transport des Eigentums oder des Ausstellungsstücks des Bestellers. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sein eigenes Kundeneigentum und jegliches GES-Mieteigentum, einschließlich jeglicher Ausstellungsstücke, gegen Verlust oder Beschädigung während der Laufzeit dieses Vertrages zu versichern, einschließlich des Zeitraums, in dem sich dieses Eigentum auf dem Transport- oder Lagerweg befindet.

 

3. DRAYAGE UND NICHT-GES MIETOBJEKTE

Sofern in diesem Vertrag nicht anders angegeben, sind die Transportkosten für das Eigentum des Kunden und die Mietgebühren für Mietobjekte, die nicht zu GES gehören, nicht in diesem Vertrag enthalten und werden dem Kunden zu den vom offiziellen Vertragspartner für die Ausstellung veröffentlichten Preisen in Rechnung gestellt.

4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

A. Kostenvoranschläge. Arbeiten, die auf der Basis von "Zeit und Material" angeboten werden (in diesem Vertrag auch als "T/M" bezeichnet), stellen einen Kostenvoranschlag dar und werden dem Besteller nur zu Budget- und Planungszwecken zur Verfügung gestellt; sie sind für GES nicht bindend und begrenzen nicht den Betrag, der dem Besteller schließlich auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Arbeit und Materialien in Rechnung gestellt wird.

B. Elektrische Dienstleistungen werden separat in Rechnung gestellt und im Voraus geschätzt. Die tatsächlichen Kosten beruhen auf der tatsächlichen Nutzung und werden dem Kunden auf der Grundlage der Nutzung in Rechnung gestellt.

C. Zahlungsbedingungen. Der Besteller ist verpflichtet, GES zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags 100 % des Gesamtangebots zu zahlen, es sei denn, GES gewährt dem Besteller im Rahmen dieses Vertrags Kreditbedingungen. Darüber hinaus hat der Kunde am Ende der Veranstaltung nach Erhalt der Rechnung alle Gebühren für "Zeit und Material" und elektrische Dienstleistungen zu zahlen, die nicht bereits im Gesamtangebot enthalten sind. Wenn für diesen Vertrag Kreditbedingungen gelten, hat der Kunde alle Gebühren und Kosten, die nicht in der Anzahlung enthalten sind, am Ende der Veranstaltung zu zahlen, es sei denn, in diesem Vertrag ist ausdrücklich ein anderes Datum angegeben. Alle Gebühren werden automatisch der zu diesem Zeitpunkt hinterlegten Kreditkarte belastet. Auf alle Beträge, die bei Fälligkeit nicht bezahlt werden, werden Zinsen in Höhe von 1½ % pro Monat oder dem gesetzlichen Höchstsatz erhoben, je nachdem, welcher Satz niedriger ist. Wenn der Kunde eine Gebühr bestreitet, hat er alle nicht bestrittenen Gebühren zu zahlen, und die Parteien werden zunächst versuchen, die strittigen Beträge durch Verhandlungen zu klären.

D. Stornierung. Dieser Vertrag ist nach seiner Unterzeichnung aus keinem Grund mehr stornierbar. Wenn der Kunde einen Auftrag storniert, nachdem dieser Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet wurde, erklärt sich der Kunde bereit, 100 % des Gesamtangebots und alle anwendbaren T/M- und elektrischen Servicegebühren, die nicht bereits im Gesamtangebot enthalten sind, sowie alle zusätzlichen Dienstleistungen zu bezahlen, die nach der Unterzeichnung dieses Vertrags durch die Parteien bestellt wurden. Jedes Verhalten, das einen Verstoß gegen diesen Vertrag darstellt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Versäumnis, eine Vorauszahlung zu leisten oder ein Akkreditiv rechtzeitig zu erhalten, kann nach dem Ermessen von GES als Kündigung durch den Besteller angesehen werden.

E. Steuern. Alle Steuern, behördlichen Abgaben oder Gebühren, die GES aufgrund von Gesetzen für oder in Bezug auf die im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Dienstleistungen zahlen oder einziehen muss, liegen in der alleinigen Verantwortung des Bestellers und sind vom Besteller bei Zahlung, Rechnungsstellung oder Aufforderung an GES zu überweisen (mit Ausnahme von Steuern, die auf dem Nettoeinkommen von GES basieren oder erhoben werden).

F. Trinkgelder. Zuwendungen in jeglicher Form, einschließlich Bargeld, Geschenken oder Zahlungen für zusätzliche Zeit für nicht tatsächlich geleistete Arbeit, sind der GES untersagt.

5. GEISTIGES EIGENTUM UND GEWÄHRLEISTUNG UND ENTSCHÄDIGUNG DES KUNDEN

A. Alle Konzepte oder Entwürfe von Exponaten und damit zusammenhängende Entwicklungen, Entdeckungen, Erfindungen, Verbesserungen, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Spezifikationen und andere Dokumente, Daten, Arbeiten oder Materialien, die von GES im Rahmen dieses Vertrags erstellt, geschaffen oder erworben wurden ("Arbeitserzeugnisse"), sind und bleiben zusammen mit den darin enthaltenen Patent-, Urheberrechts-, Geschäftsgeheimnis- und allen anderen geistigen Eigentumsrechten das alleinige Eigentum von GES, und der Besteller hat keine Rechte daran. Alle Bestandteile des Arbeitsergebnisses und die darin enthaltenen Informationen sind Geschäftsgeheimnisse von GES und sind als unveröffentlichte Werke durch das Urheberrecht geschützt. Nach vollständiger Zahlung aller gemäß diesem Vertrag fälligen Beträge durch den Kunden an GES hat der Kunde das nicht ausschließliche Recht, das Arbeitsergebnis auf der Messe zu nutzen, jedoch nicht das Recht, Kopien davon anzufertigen oder zu verbreiten oder davon abgeleitete Werke zu erstellen.

B. Für den Fall, dass der Kunde GES ein Exponat, einen Entwurf, eine Entwicklung, eine Entdeckung, eine Erfindung, eine Verbesserung, eine Zeichnung, einen Plan, eine Skizze, eine Spezifikation, ein Dokument, Daten oder eine Arbeit zur Verfügung stellt, die vom Kunden oder einem Dritten gemacht oder geschaffen wurden ("Kundenarbeit"):

(i) der Kunde versichert, dass er das Recht hat, GES die Kundenarbeit zur Verfügung zu stellen; und

(ii) Der Kunde garantiert, dass die Kundenarbeit ein Original ist und kein Material enthält, das ein Patent, ein Urheberrecht, ein gewerbliches Muster, ein Geschäftsgeheimnis oder ein sonstiges geistiges Eigentumsrecht eines Dritten verletzt, und dass der Bau, die Herstellung, die Erweiterung, die Änderung oder die Anpassung der Kundenarbeit kein Patent, Urheberrecht, gewerbliches Muster oder ein sonstiges geistiges Eigentumsrecht eines Dritten verletzt.

(iii) Der Besteller hat GES, seine Partner, verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften von allen Verlusten, Schäden, Ansprüchen, Klagen, Urteilen, Verbindlichkeiten oder Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten) freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die in irgendeiner Weise aus dem Bau, der Herstellung, der Erweiterung, der Änderung oder der Anpassung der Arbeiten des Bestellers entstehen oder damit verbunden sind. Für den Fall, dass GES Entwürfe, Zeichnungen, Pläne, Skizzen oder andere von GES erstellte Werke zur Verfügung stellt, die der Kunde oder ein Dritter baut, herstellt, modifiziert oder anpasst, gilt Folgendes

(a) Der Kunde übernimmt das alleinige Risiko, die Haftung und das rechtliche Risiko in diesem Zusammenhang; und

(b) Der Besteller hat GES, seine Partner, verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften von allen Verlusten, Schäden, Ansprüchen, Klagen, Urteilen, Verbindlichkeiten oder Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten), die in irgendeiner Weise daraus entstehen oder damit verbunden sind, freizustellen und schadlos zu halten.

6. SCHADENERSATZ

Der Kunde ist für alle Schäden oder Veränderungen an den Mietobjekten von GES oder anderen von GES im Rahmen dieses Vertrags gemieteten Geräten verantwortlich, mit Ausnahme von normaler Abnutzung und Verschleiß.

7. ÄNDERUNGSAUFTRÄGE UND BAUSTELLENDIENSTE

A. Änderungen an Dienstleistungen vor der Show. Nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch den Kunden werden alle Änderungen an den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Dienstleistungen vor der Show in einem Änderungsauftrag ("Änderungsauftrag") aufgeführt und müssen vom Kunden unterzeichnet werden.

B. Am Ausstellungsort bestellte Dienstleistungen. Für Dienstleistungen, die auf dem Messegelände bestellt werden ("Vor-Ort-Servicebestellungen"), gilt das Folgende: (1) Bestellungen von Serviceleistungen auf dem Messegelände unterliegen den Bedingungen des GES-Vertrags, der in der Ausstellermappe enthalten ist; (2) Bestellungen von Serviceleistungen auf dem Messegelände werden zum jeweils geltenden Preis für Bestellungen auf dem Messegelände in Rechnung gestellt; (3) der Besteller zahlt eine Koordinierungsgebühr für Serviceleistungen, die nicht von GES im Namen des Bestellers bestellt wurden; und (4) die vollständige Zahlung ist vor Ende der Messe fällig und an GES zu leisten.

8. ZWANGSFREIHEIT

GES haftet nicht für Kundeneigentum, das nach Messeschluss mit oder ohne einen vom Kunden unterzeichneten Material Handling Services/Straight-Frachtbrief auf der Ausstellungsfläche zurückgelassen wird. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Papiere für den Versand korrekt auszufüllen und sicherzustellen, dass das Eigentum des Kunden ordnungsgemäß beschriftet ist. Bleibt das Eigentum des Kunden nach Messeschluss auf dem Boden liegen, hat GES das Recht, das Eigentum des Kunden zu entfernen. GES ist vom Kunden ermächtigt, in der vom Kunden auf dem Auftrag für Materialtransportleistungen/auf dem Frachtbrief gewählten Weise vorzugehen, falls ein solcher ausgefüllt wurde, oder das Eigentum des Kunden auf andere Weise nach Ermessen von GES und auf Kosten des Kunden zu versenden. GES übernimmt keine Haftung für einen solchen Versand. GES behält sich das Recht vor, das Eigentum des Kunden ohne Haftung zu entsorgen, wenn es auf der Ausstellungsfläche unbeaufsichtigt, ohne Beschriftung oder nicht korrekt beschriftet zurückgelassen wird.

9. UNABHÄNGIGER AUFTRAGNEHMER

Mit dieser Vereinbarung wird nicht beabsichtigt, eine Agentur- oder Joint-Venture-Beziehung zwischen GES und dem Besteller zu schaffen. Keine der Parteien hat die Befugnis, die andere Partei zu irgendeiner Verpflichtung gegenüber Dritten zu verpflichten, es sei denn, dies ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen oder von den Parteien anderweitig schriftlich vereinbart worden.

10. VERSICHERUNG

Beide Parteien sind verpflichtet, während der Erbringung der GES-Dienstleistungen folgenden Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten: (1) Arbeiterunfallversicherung, mindestens in Höhe der gesetzlichen Höchstbeträge; (2) Betriebshaftpflichtversicherung, in Höhe von 2 Millionen Dollar; und (3) Kfz-Haftpflichtversicherung, einschließlich der Deckung für alle eigenen, gemieteten und nicht eigenen Fahrzeuge, in Höhe von 2 Millionen Dollar. Der Besteller hat GES als zusätzlichen Versicherten in diesen Policen (mit Ausnahme der Arbeiterunfallversicherung) zu benennen und GES bei Abschluß dieses Vertrages eine Versicherungsbescheinigung zum Nachweis dieser Deckung vorzulegen.

11. GARANTIE

GES gewährleistet, daß ihre Dienstleistungen in fachgerechter Weise erbracht werden. Diese Garantie erlischt mit der Fertigstellung der Dienstleistungen.

A. Abhilfe. Nach schriftlicher Mitteilung an GES, dass die Dienstleistungen nicht wie zugesichert erbracht wurden ("Mangel"), unternimmt GES, falls GES vernünftigerweise zustimmt, dass ein Mangel vorliegt, angemessene Anstrengungen, um den Mangel zu beheben, sofern dies praktikabel ist. Dieses Rechtsmittel ist das EINZIGE und AUSSCHLIESSLICHE Rechtsmittel, auf das sich der Kunde berufen kann. Sollte dieser Rechtsbehelf letztlich seinen wesentlichen Zweck verfehlen, besteht die einzige Haftung von GES in der Erstattung nur des Teils der Kosten, der mit dem Mangel der Dienstleistung zusammenhängt.

B. Mitteilung. Mängel an den Leistungen sind GES unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende der Messe, schriftlich mitzuteilen.

C. Haftungsausschluss. GES GIBT KEINE ANDEREN GARANTIEN ALS DIE HIERIN AUSDRÜCKLICH ENTHALTENEN. GES LEHNT ALLE ANDEREN GARANTIEN UND BEDINGUNGEN AB, DIE SICH AUS DEM GESETZ ODER AUS ANDEREN GRÜNDEN, AUS HANDELSBRAUCH, AUS GESCHÄFTSGEBRÄUCHEN ODER AUS DER GESCHÄFTSPRAXIS ERGEBEN, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG DER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN UND BEDINGUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, QUALITÄT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.

D . Tauglichkeit. Es liegt in der Verantwortung des Bestellers, GES genaue, vollständige und detaillierte Anweisungen in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder das Ausstellungsstück zu erteilen. Der Auftraggeber sichert zu und gewährleistet, dass er allein festgestellt hat, dass die Dienstleistungen und/oder das Ausstellungsstück allen Sicherheitsanforderungen und den Anforderungen der beabsichtigten Funktion entsprechen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die spezifischen Anforderungen der Messe. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, daß jegliche diesbezügliche Beratung durch GES oder der Zustand des Exponats unentgeltlich erfolgt und GES keine Verpflichtung oder Haftung für die erteilten Ratschläge, die auf Wunsch des Bestellers vorgenommenen Änderungen am Exponat oder die erzielten Ergebnisse übernimmt; alle derartigen Ratschläge werden auf Risiko des Bestellers erteilt und angenommen.

 

12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

Die folgenden Haftungsbeschränkungen von GES werden von den Parteien als fair und angemessen anerkannt:

A. Haftungsausschluss und Begrenzung von Schäden. GES IST IN KEINEM FALL HAFTBAR FÜR BESONDERE, INDIREKTE, FOLGESCHÄDEN ODER ZUFÄLLIGE SCHÄDEN, DIE DURCH VERTRAG, UNERLAUBTES HANDELN, FAHRLÄSSIGKEIT, GEWÄHRLEISTUNG ODER IRGENDEINE ANDERE HAFTUNGSTHEORIE ENTSTEHEN. Solche Schäden umfassen unter anderem entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, den Verlust der Nutzung des Exponats, Sachschäden oder Ansprüche Dritter. Die Gesamthaftung von GES gegenüber dem Kunden, gleich aus welchem Grund, mit Ausnahme der Haftung im Zusammenhang mit Transportdienstleistungen, wie unten beschrieben, ist auf den niedrigeren Betrag des tatsächlichen Schadens des Kunden oder des Kaufpreises für die Dienstleistungen, die Gegenstand des Verlusts oder Schadens des Kunden sind, beschränkt.

B. Haftung für Transportleistungen. Für den Fall, daß von GES Transportleistungen erbracht werden, wie sie in den GES-Leistungen im einzelnen dargelegt und beschrieben sind, und sich daraus ein Verlust oder eine Beschädigung des Eigentums des Bestellers ergibt, ist die Haftung von GES auf folgendes beschränkt:

(i) GES haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum des Bestellers nur dann, wenn ein solcher Verlust oder eine solche Beschädigung durch alleinige Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten von GES verursacht wurde, und in diesem Fall ist die Haftung von GES auf den niedrigeren der folgenden Beträge begrenzt: 1) den abgeschriebenen Wert des Eigentums; 2) die Reparaturkosten; oder 3) die Haftungsbeschränkung, die dem niedrigeren der folgenden Beträge entspricht: $.50 (fünfzig Cent) pro Pfund pro Paket, $100.00 (einhundert Dollar) pro Paket oder $1500.00 (eintausendfünfhundert Dollar) pro Vorfall.

(ii) Deklarierter Überschusswert: Der Kunde kann eine höhere Haftungsbeschränkung von bis zu $20.000 pro Sendung wie folgt erhalten: 1. Um eine deklarierte Wertüberschreitung zu beantragen, (a) muss der Kunde den Betrag der deklarierten Wertüberschreitung in dem dafür vorgesehenen Feld auf den Bestellformularen für GES-Dienstleistungen und auf dem Bestellformular für Materialtransport angeben, (b) das Kästchen für die Beantragung der deklarierten Wertüberschreitung ankreuzen und (c) die entsprechende Gebühr für die deklarierte Wertüberschreitung vor dem Versanddatum bezahlen. 2. Kosten - Deklarierte Wertüberschreitung ist bei GES für $2,00 pro $100,00 deklarierter Wertüberschreitung mit einer Mindestgebühr von $100,00 erhältlich. 3. Keine Versicherung - Excess Declared Value ist KEINE VERSICHERUNG. GES IST KEINE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT UND BIETET KEINE VERSICHERUNGEN AN. GES ist nicht haftbar oder verantwortlich für den Verlust oder die Beschädigung von Waren des Kunden, es sei denn, ein solcher Verlust oder eine solche Beschädigung wurde durch Fahrlässigkeit von GES verursacht. Ein deklarierter Wertüberschuss ist nicht verfügbar für: Plasmabildschirme, LCD-Bildschirme, elektronische Geräte, Originalkunst, Einzelstücke und/oder Prototypen. Der deklarierte Wert darf für die Zwecke dieser Bestimmung nie mehr als 20.000 $ betragen. Die Haftung von GES ist unter allen Umständen auf den Betrag dieser Obergrenze beschränkt. Ungeachtet des Vorstehenden sind alle Sendungen, die die folgenden Gegenstände von außerordentlichem Wert enthalten, auf einen maximalen deklarierten Wert von 500,00 $ (USD) begrenzt. 1. Uhren, Schmuck, einschließlich Modeschmuck, Pelze oder mit Pelz besetzte Gegenstände; 2. Münzen, Geld, Währung, Geschenkgutscheine, Geschenkkarten, Debit- oder Kreditkarten; 3. persönliche Gegenstände, einschließlich, ohne Einschränkung, Kleidung, Papier und Dokumente oder andere Gegenstände von außergewöhnlichem Wert. Darüber hinaus ist jeder deklarierte Wert, der den oben genannten Höchstwert übersteigt, null und nichtig, und die Annahme einer Sendung mit einem deklarierten Wert, der die zulässigen Höchstwerte übersteigt, durch GES stellt keinen Verzicht auf diese Höchstwerte dar. GES haftet unter keinen Umständen für beiläufig entstandene Schäden, Folgeschäden oder Strafschadensersatz aufgrund von Verlust, Beschädigung, Diebstahl oder Verspätung von Waren oder anderen Ursachen.

C. Risiko des Verlustes. GES BIETET KEINE BEWACHUNG VOR ORT AN. GES HAFTET ZU KEINER ZEIT FÜR FEUER, WASSERSCHÄDEN, DIEBSTAHL, VERLUST VON EIGENTUM ODER ANDERE RISIKEN ODER SCHÄDEN AM AUSSTELLUNGSSTÜCK ODER AM EIGENTUM DES KUNDEN INNERHALB DES AUSSTELLUNGSSTÜCKS. GES ist nicht verantwortlich oder haftbar für Eigentum oder Ausrüstung des Kunden, die sich auf der Ausstellungsfläche oder in Erwartung des Transports befinden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, eine eigene Versicherung abzuschließen oder bereitzustellen und angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um sein Eigentum auf dem Messegelände zu schützen. Wenn GES die Sicherheit für den Kunden durch den offiziellen Auftragnehmer der Messe organisiert, haftet der Kunde im Falle von Verlust oder Beschädigung ausschließlich gegenüber dieser Partei.

D. Entschädigung. Sofern hierin nichts anderes bestimmt ist, erklärt sich jede Partei damit einverstanden, die andere Partei von allen Ansprüchen, Forderungen, Kosten und Ausgaben, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren für deren Verteidigung, freizustellen und schadlos zu halten, die sich ergeben aus

(i) die rechtswidrige oder fahrlässige Handlung oder Unterlassung der entschädigenden Partei oder ihres Angestellten, Agenten oder Vertreters oder

(ii) die Verletzung von Zusicherungen, Garantien oder Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch die entschädigende Partei. Im Falle einer Klage oder eines Verfahrens, das gegen eine der Parteien aufgrund eines solchen Anspruchs angestrengt wird, verpflichtet sich die entschädigende Partei, diese Klage oder dieses Verfahren (durch einen für die andere Partei zufriedenstellenden Rechtsbeistand) zu verteidigen, es sei denn, eine solche Klage oder ein solches Verfahren beruft sich auf eine gemeinsame oder gleichzeitige unrechtmäßige oder fahrlässige Handlung oder Unterlassung beider Parteien.

E. Haftungsfreistellung. Sollte der Kunde oder ein von ihm Eingeladener den Ausstellungsbereich betreten, während GES Dienstleistungen erbringt, übernehmen der Kunde und die Eingeladenen das Verletzungsrisiko und die Verantwortung für ihre Handlungen, und der Kunde erklärt sich bereit, GES zu entschädigen, schadlos zu halten und gegen jegliche Schäden an Personen und/oder Eigentum zu verteidigen, die sich daraus ergeben. GES hat das Recht, diese Personen aufzufordern, den Bereich zu verlassen, bis er als sicher angesehen wird, eine schriftliche Haftungsfreistellung vom Kunden in Bezug auf diese Personen zu verlangen und zu erhalten, die Erbringung der Dienstleistungen ohne Haftung gegenüber dem Kunden einzustellen oder eine Kombination dieser Maßnahmen. Handelt der Kunde als Aufsichtsperson von GES, so entbindet er GES von der Haftung für Handlungen oder Verletzungen, die durch Arbeiten unter der Kontrolle des Kunden oder gemäß den Anweisungen des Kunden verursacht werden.

13. EXCUSE

Keine der Parteien haftet für Schäden, die durch Verzögerung oder Nichterfüllung aufgrund von Ereignissen entstehen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, insbesondere Streiks oder andere Arbeitskämpfe, Wetter, Erdbeben, Brände, Überschwemmungen, Krieg, Aufruhr, zivile Unruhen, terroristische Handlungen, Strom- oder Versorgungsausfälle und staatliche Maßnahmen. Tritt ein Ereignis ein, auf das keine der Parteien einen angemessenen Einfluss hat und das die Veranstaltung verhindert, verschiebt, unterbricht oder deren Absage erforderlich macht, erstattet der Besteller GES seine direkten Kosten für die Fortsetzung oder Erbringung der Dienstleistungen bis zum Zeitpunkt dieses Ereignisses. Ungeachtet des Vorstehenden gilt dieser Abschnitt 13 nicht für das finanzielle Unvermögen einer Partei, die vertraglichen Leistungen zu erbringen, oder für Veränderungen in der Wirtschaft oder auf dem Markt.

14. STREITBEILEGUNG; ANWENDBARES RECHT; & GERICHTSBARKEIT

Alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder mit ihr in Zusammenhang stehen, werden gemäß den Gesetzen des Staates Nevada entschieden. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts 14 werden alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, durch ein verbindliches Schiedsverfahren in Las Vegas, Nevada, gemäß den Commercial Arbitration Rules der American Arbitration Association beigelegt. Im Falle von Unterlassungsklagen oder anderen gerechten oder ähnlichen Rechtsbehelfen können die Parteien solche Klagen bei jedem zuständigen Gericht erheben. Bei Streitigkeiten wegen Nichtzahlung kann GES vor jedem zuständigen Gericht oder durch Inkassoverfahren eine Lösung herbeiführen.

15. VERJÄHRUNGSFRIST

Alle Klagegründe gegen GES, die sich aus der Erfüllung oder Nichterfüllung der Bestimmungen dieses Vertrags ergeben, müssen spätestens ein (1) Jahr nach Entstehen des Klagegrunds eingereicht werden.

16. SEVERABILITÄT

Die Feststellung, dass eine Bestimmung dieser Vereinbarung nichtig oder nicht durchsetzbar ist, hat nicht zur Folge, dass andere Bestimmungen oder Bedingungen nichtig oder nicht durchsetzbar sind, es sei denn, eine solche Ungültigkeit beeinträchtigt die Fähigkeit der Parteien, die in dieser Vereinbarung vorgesehene Transaktion zu vollziehen.

17. GESAMTVERTRAG

Diese Vereinbarung stellt die endgültige, vollständige und gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren und aktuellen schriftlichen oder mündlichen Zusicherungen oder Vereinbarungen in diesem Zusammenhang. Diese Vereinbarung kann NUR durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung geändert werden, die von der Partei, gegen die die Vollstreckung angestrebt wird, unterzeichnet ist, und kann nicht mündlich, durch Leistungserfüllung, Handelsbrauch oder Gewohnheitsrecht geändert, modifiziert oder aufgehoben werden. Wenn dieses Schreiben in irgendeiner Weise von den Bedingungen der Bestellung des Kunden abweicht oder wenn dieses Schreiben als Annahme oder als eine als Annahme wirkende Bestätigung ausgelegt wird, dann wird die ANNAHME von GES ausdrücklich von der Zustimmung des KUNDEN zu ALLEN IN DIESER VEREINBARUNG ENTHALTENEN BEDINGUNGEN ABGEHALTEN, DIE VON DEN IN DEM SCHRIFTSTÜCK DES KUNDEN ENTHALTENEN ABWEICHEN ODER ZU DIESEN ZUSÄTZLICH KOMMEN.

Ferner gilt dieses Schreiben als Benachrichtigung des Kunden über die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Bestimmungen und Bedingungen. Wenn dieses Schreiben als Angebot ausgelegt wird, ist die Annahme ausdrücklich auf die in dieser Vereinbarung enthaltenen Bedingungen beschränkt. In jedem Fall gilt die Annahme der ausgestellten Dienste durch den Kunden als Zustimmung des Kunden zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen und Bedingungen.

 

18. SURVIVAL

Die Abschnitte 4.C., 4.E., 5, 6, 12, 14 und 15 gelten auch nach Beendigung dieses Abkommens.

Beide Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine faksimilierte oder elektronische Unterschrift als Originalunterschrift gilt und für die Parteien verbindlich ist. Die Leistung von GES ist ausdrücklich von der Annahme dieser Vereinbarung durch den Kunden abhängig, und die Parteien erklären sich durch die Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters jeder Partei auf dem Ausstellungs- und Designvertrag damit einverstanden, hieran gebunden zu sein.

Überarbeitet: 07/08/09