GES GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen(Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
Vorbemerkung:
Die GES GmbH & Co. KG ist in den Bereichen Messe- und Ausstellungsbau sowie Innenausbau und Ladenbau tätig und erbringt die damit verbundenen Dienstleistungen. Das Unternehmen erbringt Leistungen in den folgenden Vertragsbereichen: Verkauf, Lohn und Material, Vermietung und Service.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbereiche. Die besonderen Bedingungen gelten für das Vertragsgebiet, für das der Vertrag abgeschlossen wurde, und ergänzen die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Im Folgenden werden die Begriffe "wir" und "uns" verwendet, wenn sie sich auf die GES GmbH & Co. KG. Sollten sich bei der Abwicklung des Vertrages Regelungslücken ergeben oder sollte eine Regelung auslegungsbedürftig sein, so werden Änderungen der bestehenden Vertragsnormen in der folgenden Reihenfolge vorgenommen:
1 Einzelvertrag
2 Allgemeine Geschäftsbedingungen
a) Besondere Bedingungen
b) Allgemeine Bedingungen
1 VOB/VOL (Lieferungen & Leistungen/Bauleistungen) Teil B
2 HGB (deutsches Handelsgesetzbuch)
3 BGB (Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland)
4 Anerkannte Grundsätze des Handelsverkehrs
5 die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Anwendung von Treu und Glauben
I. Ausnahmeregelungen für Bauleistungen und Leistungen für öffentliche und öffentlichkeitsnahe Vertragspartner, die zur Abwicklung ihrer Verträge nach VOB/VOL anerkannt sind
1.1 Die Verdingungsordnung für Bauleistungen "VOB" Teil B gilt für die Ausführung von Innenausbauleistungen, Bautischlerarbeiten und sonstigen Bau- und Montageleistungen.
1.2 Für unsere Geschäftsbeziehungen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichem Sondervermögen gelten die Vorschriften für andere Leistungen als Bauleistungen (VOL) - Teil B -, sofern dies vom Auftraggeber vorgeschrieben wird.
II. Allgemeine Bedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern, soweit sie nicht in der VOB/VOL - Teil B - enthalten sind, und stellen eine Ergänzung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.
Unsere Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners erkennen wir hiermit ausdrücklich nicht an. Solche Bedingungen verpflichten uns nicht, insbesondere auch dann nicht, wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
1. Angebot und Annahme
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Die unseren Angeboten beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
1.2 Bestellungen des Vertragspartners sind verbindlich. Die Annahme durch uns erfolgt durch Leistungserbringung oder Auftragsbestätigung.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten. Sie wird in der Rechnung in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert ausgewiesen.
2.3 Etwaige Rabatte bedürfen eines gesonderten schriftlichen Vertrages.
2.4 Jede Vertragspartei kann bei Dauerschuldverhältnissen oder nach Ablauf einer vereinbarten Lieferfrist für Lieferungen und Leistungen von mehr als 4 Monaten eine Preisanpassung verlangen, wenn sich die Preise für die Summe der benötigten Materialien oder Löhne und Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Änderungen um mehr als 5% erhöht haben. Diese Voraussetzungen sind von der Partei, die die Anpassung beantragt, nachzuweisen.
2.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den vereinbarten Rechnungsbetrag in folgenden Raten zu zahlen: 50% bei Abnahme der Lieferung, 30% am Tag des Montagebeginns und 20% nach Fertigstellung. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Wechsel und Schecks werden nur zur Bearbeitung angenommen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Wechsel- und Scheckspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes sind wir berechtigt, bei Rückgabe von Wechseln und Schecks Barzahlung zu verlangen, und zwar auch für künftig fällige Zahlungen und für alle weiteren Forderungen gegen den Vertragspartner.
2.6 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen auf den offenen Rechnungsbetrag in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich des Ersatzes eines etwaigen weiteren Schadens zu verlangen. Wir sind berechtigt, für noch zu erbringende Lieferungen Vorauszahlungen sowie Sicherheitsleistungen in einer von uns zu bestimmenden Höhe und Form zu verlangen, die sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang im Verhältnis zu den bereits erbrachten Leistungen bemisst. Zahlungen für Teillieferungen fallen unter die vorgenannten Regelungen.
2.7 Sind Teillieferungen vertraglich vereinbart, so sind wir berechtigt, Teilzahlungen zu verlangen.
2.8 Wir haben das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen. Leistet der Vertragspartner die Abschlagszahlungen nicht, so sind wir berechtigt, die weiteren Arbeiten zur Fertigstellung des Vertragsvorhabens einzustellen. Die Gefährdung der vertragsgemäßen Erfüllung des Vertragsvorhabens geht dann zu Lasten des Vertragspartners.
2.9 Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen und die bereits entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel eingelöst wurden. Darüber hinaus sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Zahlung der bereits entstandenen Kosten zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor. Unrichtige oder unvollständige Angaben über die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners oder eines seiner Unterlieferanten berechtigen uns zu den gleichen Rechten wie unter Ziff. 1 bis 3.
2.10 Tritt der Vertragspartner unter seinem Namen in diesen Vertrag mit uns ein, ist er aber im Außenverhältnis für einen Dritten tätig, so tritt er seine Ansprüche gegen den Dritten auf Zahlung in Höhe unserer Forderungen gegen ihn, zuzüglich Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten, unverzüglich an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Die Abtretung wird nicht anstelle eines Rechtsstreits angenommen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Zahlung des abgetretenen fremden Kontos unter unserem Namen an uns zu verlangen. Wir werden dieses Recht jedoch nur geltend machen, wenn der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät. Zahlungsverzug liegt vor, wenn Rechnungen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt bezahlt werden. Etwaige Mängelansprüche sind kein Hindernis für die Ausübung der Rechte aus der Abtretung. Im Übrigen bleibt der Vertragspartner verpflichtet, den Dritten in Anspruch zu nehmen und bei nicht rechtzeitiger Zahlung unverzüglich gerichtlich zu verklagen und den Urteilsantrag so zu stellen, dass im Falle der Verurteilung die Zahlung an uns erfolgt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns jederzeit über den Stand des Verfahrens umfassend zu unterrichten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt uns zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Vertragspartner.
2.11 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese unbestritten und rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Die Rücksendung von Waren ist ohne unser Einverständnis nicht zulässig. Wird dennoch Ware zurückgenommen, sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Vertragspartners einzulagern.
3. Lieferzeit, Vertragspflichten, Höhere Gewalt
3.1 Die von uns angegebene Lieferfrist beginnt, wenn alle technischen Fragen geklärt sind.
3.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.
3.3 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu erbringen und den Ersatz der entstandenen Kosten zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3.4 Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 3.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3.5 Lässt der Vertragspartner beim Verlassen des Ausstellungsstandes Gegenstände zurück, sind wir berechtigt, über diese Gegenstände nach unserem Ermessen zu verfügen.
4. Gefahrenübergang
4.1 Erfüllungsort für unsere Leistungspflichten ist der Sitz unseres Unternehmens.
4.2 Verladung und Versand erfolgen, versichert für den Wert des Vertragsgegenstandes, auf Gefahr des Vertragspartners.
5. Haftung
5.1 Wir haften nur, wenn ein Schaden durch schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht und in einer das Vertragsziel gefährdenden Weise, durch Leistungsverzug oder durch von uns zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung verursacht wird.
5.2 Im Übrigen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen liegt bei uns. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.3 Wir haften nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
5.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5.5 Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner wegen des Verzugs der Leistung ein Interesse an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen hat. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.6 Fälle höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, wie z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Aussperrung, gesetzliche Vorschriften, Transportschäden usw., auch bei unseren Vorlieferanten, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird uns durch die genannten Ursachen die Leistung oder Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von unserer Verpflichtung frei. Verzögert sich die Lieferung aus den vorgenannten Gründen oder sind wir von unserer Verpflichtung entbunden, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wir verpflichten uns, den Vertragspartner von solchen Umständen unverzüglich zu unterrichten.
5.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, oder für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, soweit wir gesetzlich als Hersteller verantwortlich sind.
6. Gesamtschuldnerische Haftung
6.1 Weitergehende als die in Nr. 5 geregelten Haftungsansprüche sind - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB.
6.2 Die Begrenzung nach 6.1 gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
6.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf etwaige persönliche Schadensersatzansprüche gegen unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Rechte an geistigem Eigentum
7.1 Wir weisen darauf hin, dass die von uns entwickelten Ideen, geistigen Werke, Muster, Modelle usw. unter die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums oder des Markenrechts fallen können. Jede unberechtigte Nutzung ist untersagt und wird entsprechend verfolgt.
7.2 Unsere Arbeiten und Leistungen dürfen auf Datenträgern gespeichert und von uns für unsere Werbezwecke unentgeltlich genutzt werden. Unser Vertragspartner erteilt uns hierzu die ausdrückliche Genehmigung.
7.3 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass die von uns erbrachten Leistungen keine vergleichbaren Schutzrechte Dritter verletzen und stellt uns von derartigen Ansprüchen Dritter frei.
8. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für die Lieferung und Abnahme der Verladeort. Für alle übrigen beiderseitigen Verpflichtungen ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.
8.2 Der mit dem Vertragspartner geschlossene Vertrag sowie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die auf ihn anwendbaren Rechte und Pflichten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
8.3 Änderungen und Ergänzungen des zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
8.4 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, einschließlich des Urkunden- und Wechselprozesses, ist der Sitz unseres Unternehmens in Deutschland. Dies gilt auch für alle Streitigkeiten über die Rechtswirksamkeit des Vertrages. Darüber hinaus haben wir das Recht, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
III. Besondere Bedingungen für den Verkauf von Waren
1. Lieferung
1.1 Der Verkauf erfolgt ab unserem Lager.
1.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie für die Lieferung des jeweiligen Vertragsgegenstandes handelsüblich sind.
2. Eigentumsvorbehalt
2.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer Bezahlung, bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, unser Eigentum. Die Ware bleibt auch so lange unser Eigentum, bis alle sonstigen Forderungen gegen den Vertragspartner erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein vertragswidriges Verhalten des Vertragspartners vor. Wir sind berechtigt, die zurückgenommenen Gegenstände zu verwerten und den Verwertungswert abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners anzurechnen.
2.2 Ware, an der uns ein Nutzungsrecht zusteht, wird als "Vorbehaltsware" bezeichnet. An solchen Waren erwerben wir durch unsere Weiterverarbeitung Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Weiterverarbeitungswert zur Zeit der Weiterverarbeitung. Erlischt unser Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Wert des Miteigentums des Vertragspartners zur Gänze auf uns übergeht, und zwar entsprechend dem Rechnungswert. Der Vertragspartner verwahrt unsere Miteigentumsware unentgeltlich.
2.3 Übersteigt der Wert der uns geleisteten Sicherheiten 20 % unserer Forderungen, so werden wir diese nach unserer Wahl freigeben.
2.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unser Miteigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können (Drittwiderspruchsklage). Soweit der Dritte nicht verpflichtet oder in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Drittwiderspruchsklage zu tragen, verpflichtet sich der Vertragspartner, diese zu übernehmen. Eine weitergehende Haftung des Vertragspartners bleibt hiervon unberührt.
2.5 Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, uns den Bestand aller unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu melden.
3. Gewährleistung bei Kaufverträgen
3.1 Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3.2 Bei gebrauchten Waren sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen; bei neuen Waren ist die Verjährungsfrist für
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab dem Datum der Lieferung oder Abholung der Ware.
3.3 Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Die Wahl steht uns zu. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich die Ware noch am Lieferort befindet.
3.4 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rückgaberecht zu. Dies gilt insbesondere für von uns gelieferte Messestände, solange kein erheblicher Mangel hinsichtlich der Werbewirksamkeit des Messestandes bei objektiver Betrachtungsweise vorliegt. Handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Textilien, Leder, Holz oder holzähnlichen Oberflächen bleiben vorbehalten und begründen ebenso wenig Mängelansprüche wie geringfügige und zumutbare Maß- und Ausführungsabweichungen, insbesondere bei Nachbestellungen, es sei denn, die Einhaltung von Farbtönen und Maßen ist besonders vereinbart.
3.5 Wählt der Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach geschuldeter Nacherfüllung die Rückgängigmachung des Vertrages, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch zu. Wählt er nach geschuldeter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Die Entschädigung beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des mangelhaften Materials. Dies gilt nicht bei Arglist unsererseits.
3.6 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung oder die Produktbeschreibung des Herstellers als gegenüber dem Vertragspartner abgegeben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers sind nicht als unsere Beschaffenheitsangabe der Produkte auszulegen.
3.7 Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung, haften wir nur für die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung, jedoch nur dann, wenn die mangelhafte Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
3.8 Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn unsere Verarbeitungs- oder sonstigen Anweisungen oder die des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an dem Produkt vorgenommen oder Teile ausgewechselt wurden und der Vertragspartner eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass der Mangel hierdurch verursacht wurde, nicht widerlegt.
3.9 Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem Vertragspartner unmittelbar zu und können nicht an andere abgetreten werden.
IV. Besondere Bedingungen für die Lieferung von Arbeit und Material
Die Bestimmungen unter III gelten für Verträge über die Lieferung von Arbeitskräften und Materialien.
V. Besondere Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen
1. Gewährleistung für die Erbringung von Dienstleistungen
1.1 Offensichtliche Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich zu rügen. Dies gehört zu seinen vertraglichen Pflichten. Zeigt sich ein Mangel erst später, so ist er uns unverzüglich nach seiner Entdeckung mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung entbindet uns von allen Gewährleistungspflichten. Dies gilt nicht, wenn Arglist unsererseits vorliegt.
1.2 Ausgeschlossen von Gewährleistungsansprüchen ist ein geringfügiger Mangel an einem Messestand, der die Werbewirksamkeit des Messestandes nicht wesentlich beeinträchtigt. Handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Textilien, Leder, Holz oder holzähnlichen Oberflächen bleiben vorbehalten und begründen ebenso wenig Mängelansprüche wie geringfügige und zumutbare Maß- und Ausführungsabweichungen, insbesondere bei Nachbestellungen, es sei denn, die Einhaltung von Farbtönen und Maßen ist besonders vereinbart.
1.3 Gewährleistungsansprüche erfüllen wir zunächst nach unserer Wahl durch Reparatur oder Austausch.
1.4 Wird die Nacherfüllung durch uns ernsthaft und endgültig verweigert, wird die Beseitigung des Mangels wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie dem Vertragspartner nicht zumutbar, so hat er die Wahl zwischen Minderung der Rechnung oder Rücktritt vom Vertrag anstelle der Nacherfüllung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Die Rücktrittsrechte des Vertragspartners bestehen nicht, wenn nur eine unerhebliche Vertragswidrigkeit, insbesondere ein unerheblicher Mangel im Sinne von 1.2 vorliegt.
1.5 Liegt eine von uns nicht verschuldete mangelhafte Vertragsverletzung vor, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.
1.6 Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln, die nicht mit der Bauplanung und Bauüberwachung zusammenhängen, verjähren ein Jahr nach Abnahme des Werkes.
1.7 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche unberührt.
1.8 Garantien im Rechtssinne werden von uns gegenüber dem Vertragspartner nicht abgegeben.
1.9 Der Vertragspartner ist zur Abnahme eines ordnungsgemäß fertiggestellten Werkes verpflichtet. Die Abnahme erfolgt durch rügelose Entgegennahme des Werkes zu dem Zeitpunkt, zu dem das Werk fällig ist und abgenommen werden kann; andernfalls, wenn eine Abnahme nicht möglich ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Werk fertiggestellt ist.
1.10 Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem Vertragspartner unmittelbar zu und können nicht an andere abgetreten werden.
VI. Besondere Bedingungen für das Leasing
1. Mietzeit, Transport
1.1 Der Mietvertrag ist für die vereinbarte Dauer fest abgeschlossen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vertragspartners aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für langfristige Mietverträge gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Abholung und Rückgabe der Mietsache kann nur zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Der Vertragspartner ist für die Abholung und Rückgabe verantwortlich. Der Transport durch uns bedarf einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.
1.2 Der Mietzins ist im Voraus zu entrichten und wird je nach Vereinbarung tage-, wochen- oder monatsweise in Rechnung gestellt, es sei denn, es ist eine pauschale Vergütung vertraglich vereinbart. Der Mietgegenstand muss am letzten Tag der Mietzeit zurückgegeben werden, andernfalls ist der Mietzins ohne Verlängerung der Mietzeit bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes weiter zu zahlen.
1.3 Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, haben wir das Recht, die Mietsache zu behalten.
1.4 Befindet sich die Mietsache auf unserem Betriebsgelände, sind wir berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Vertragspartners zu entsorgen, sobald dieser mit der Zahlung mindestens zwei Wochen in Verzug ist.
1.5 Kündigt der Vertragspartner den Mietvertrag vor der vereinbarten Laufzeit, so hat er uns die Entsorgungskosten zu erstatten.
2. Nutzungsrecht des Mieters
2.1 Der Vertragspartner hat die Mietsache wie vereinbart instand zu halten und notwendige Reparaturen auf seine Kosten durchführen zu lassen. Die Untervermietung der Mietsache bedarf unserer Zustimmung.
2.2 Weitere Kosten, die durch die wiederholte Nutzung der Mietsache entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners, einschließlich der Beseitigung von Gebrauchsspuren.
3. Zuständigkeiten in Bezug auf Nachfrage/Versicherung/Berichterstattung
Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes, des Diebstahls, der Zerstörung, der Beschädigung oder des vorzeitigen Verschleißes der Mietsache geht zu Lasten des Vertragspartners, es sei denn, diese Umstände sind durch unser Verschulden eingetreten. Solche Ereignisse entbinden den Vertragspartner nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Bei Eintritt solcher Umstände hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner hat die Mietsache für die Dauer des Mietvertrages gegen die Gefahr von Feuer-, Sturm- und Wasserschäden sowie gegen die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus zu versichern. Wir sind berechtigt, den Nachweis einer solchen Versicherung zu verlangen. Etwaige Ansprüche gegen diese Versicherung werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Vertragspartner stimmt der Abtretung hiermit zu.
4. Interventionen durch Dritte
Die Mietsache ist jederzeit von Zugriffen Dritter freizuhalten bzw. freizumachen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns von Eingriffen Dritter, die unsere Rechte beeinträchtigen, unverzüglich unter Übergabe der entsprechenden Unterlagen zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Wahrung unserer Interessen dienen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner.
VII. Besondere Bedingungen für Dienstleistungen
Wir sind jederzeit berechtigt, vertragliche Leistungen an einen Unterauftragnehmer unserer Wahl zu vergeben. Erbringt der Unterauftragnehmer Leistungen auf der Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so gelten diese für den Vertragspartner, soweit unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung vorsehen.
VIII. Mediationsklausel
Entstehen zwischen dem Vertragspartner und uns Streitigkeiten darüber, ob und welche Mängel im Zusammenhang mit diesem Vertrag vorliegen, so haben wir das Recht, die Frage durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vermitteln zu lassen, um eine verbindliche Entscheidung zwischen den Parteien herbeizuführen. Der Sachverständige ist von unserer örtlichen Handelskammer zu benennen. Die Feststellungen und Beurteilungen des Sachverständigen über das Vorliegen von Mängeln sind für beide Parteien in jedem Fall verbindlich.
Ausgabe Juli 26, 2010