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GES Logistics Vertragsbedingungen

Durch die Annahme von Dienstleistungen von GES oder Vertretern stimmen der Besteller und jede andere Partei, die ein Interesse an den Waren hat, diesen Vertragsbedingungen zu. DIESE BEDINGUNGEN KÖNNEN VON GES NACH EIGENEM ERMESSEN UND OHNE BENACHRICHTIGUNG DER PARTEIEN GEÄNDERT WERDEN.

 

I. Begriffsbestimmungen
GES: Global Experience Specialists, Inc. wird im Folgenden als GES bezeichnet. GES, auf das im Folgenden Bezug genommen wird, umfasst unter anderem die folgenden Dienstleistungen: Elektrik (auch bekannt als TSE/Trade Show Electrical), Rigging, Materialhandhabung, Auf- und Abbau und Logistik, die von GES-Personal für den Aussteller gemäß dem Kauf von Dienstleistungen erbracht werden. Beauftragte: Vertreter, Subunternehmer, Spediteure und deren Vertreter von GES; Kunde: Aussteller oder eine andere Partei, die Dienstleistungen von GES anfordert; Waren: Exponate, Eigentum und Waren jeglicher Art, für die GES Dienstleistungen erbringen soll; Spediteur: Kraftfahrzeugspediteur, Transporteur, Luftfrachtführer oder Spediteur für Luft- oder Landtransporte; Versender: Die Partei, die dem Frachtführer Waren zum Transport anbietet; Kühllager: Lagerung von Waren in einem klimatisierten Bereich; Empfänger: Die Partei, an die die Waren versandt werden; ICCTA: Teil B 49 U.S.C. Sections 13101 - 14914, des ICC Termination Act von 1995; HAZMAT: Diejenigen Artikel, Waren und/oder Güter, die in 49 CFR Parts s171-177 als gefährlich definiert sind. Dienstleistungen: Lagerung, Transport, Beförderung und/oder damit verbundene Dienstleistungen.

II. Geltungsbereich
Diese Bedingungen sind für den Besteller, GES und ihre jeweiligen Bevollmächtigten, Vertreter, Absender und Empfänger verbindlich, einschließlich, aber nicht beschränkt auf vom Besteller beauftragte Arbeitskräfte wie vom Besteller beauftragte Auftragnehmer und Montage- und Demontageunternehmen sowie jede andere Partei mit einem Interesse an den Waren. Jeder ist an alle hierin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fristen und Haftungsbeschränkungen, gebunden und kann von ihnen profitieren.

III. Verpflichtungen des Kunden
a. Zahlung für Dienstleistungen. Der Besteller, der Absender und der Empfänger haften gemeinsam für alle unbezahlten Gebühren für von GES oder Beauftragten erbrachte Dienstleistungen. Der Besteller ermächtigt GES, seine Kreditkarte für die im Namen des Bestellers erbrachten Dienstleistungen nach der Abreise direkt zu belasten, indem er einen Auftrag online, per Fax, Telefon oder durch einen Arbeitsauftrag vor Ort erteilt.

b. Kreditbedingungen. Alle Gebühren sind fällig, bevor die Dienstleistungen erbracht werden, es sei denn, es wurden im Voraus andere Vereinbarungen getroffen. GES hat das Recht, eine Vorauszahlung oder eine Garantie für die Gebühren zum Zeitpunkt der Anforderung von Dienstleistungen zu verlangen. Eine nicht rechtzeitige Zahlung hat zur Folge, dass der Kunde künftige Dienstleistungen im Voraus in bar bezahlen muss. GES behält sich das Recht vor, die Waren des Kunden bei Nichtbezahlung einzubehalten. Wenn GES eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt wird, ist GES berechtigt, dieser Kreditkarte alle unbezahlten Gebühren für die dem Kunden erbrachten Dienstleistungen, einschließlich der Gebühren für den Rückversand, in Rechnung zu stellen. Auf alle Gebühren, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung bezahlt werden, werden bis zur Zahlung Zinsen in Höhe von 1 1/2 % pro Monat erhoben.

c. Richtige Beschreibung. Der Besteller ist verpflichtet, GES und den Frachtführer darüber zu informieren, wenn die Pakete des Bestellers Gegenstände enthalten, die als Gefahrgut oder gefährliche Güter gelten. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedes Paket ordnungsgemäß und vollständig beschrieben, ordnungsgemäß gekennzeichnet und adressiert und zum Schutz des Inhalts während des Transports angemessen verpackt ist. Der Kunde muss alle vom Verkehrsministerium geforderten Unterlagen für den HAZMAT-Versand vorlegen. Der Besteller verpflichtet sich hiermit, GES und dem Spediteur genaue Informationen zur Verfügung zu stellen, damit alle ordnungsgemäßen Angaben auf der Sendung des Bestellers gemacht werden können. Der Kunde ist für alle Plakatierungen verantwortlich.

IV. Gegenseitige Entschädigungsverpflichtung
a. ICCTA-Verzicht. Der Besteller und GES verzichten ausdrücklich und wechselseitig, soweit gesetzlich zulässig, auf alle Rechte und Rechtsmittel, die ihnen nach dem ICCTA zustehen, soweit diese Bestimmungen im Widerspruch zu diesen Geschäftsbedingungen stehen.

b. Kunde an GES. Der Kunde verpflichtet sich, GES zu verteidigen, schadlos zu halten und von allen Ansprüchen, Klagen, Forderungen, Haftungen, Kosten und Auslagen, einschließlich angemessener Anwalts- und Gerichtskosten, freizustellen, die sich aus der Verletzung oder dem Tod von Personen oder der Beschädigung von Eigentum (mit Ausnahme von Waren) ergeben, die mit der Erbringung der hierin beschriebenen Dienstleistungen in Zusammenhang stehen oder daraus entstehen. Der Besteller verpflichtet sich, GES für alle Handlungen seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen zu entschädigen und schadlos zu halten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf vom Besteller beauftragte Auftragnehmer und Montage- und Demontageunternehmen, Untermieter oder andere Nutzer seiner Räumlichkeiten oder Vertreter oder Angestellte, die im Auftrag des Bestellers tätig sind oder auf Einladung des Bestellers anwesend sind, einschließlich der Überwachung von durch GES gesicherten Arbeitskräften. Die Verpflichtungen des Bestellers gemäß dieser Bestimmung gelten nicht für eigene Fahrlässigkeit und/oder vorsätzliches Fehlverhalten von GES. Sofern nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Kunde, GES für alle Transportkosten zu entschädigen und schadlos zu halten. DER KUNDE ERKENNT AN, DASS DAS AUSSTELLUNGSGELÄNDE EIN AKTIVER ARBEITSBEREICH IST UND DER KUNDE, SEINE BEAUFTRAGTEN, ANGESTELLTEN UND VERTRETER AUF EIGENE GEFAHR ANWESEND SIND.

c. GES gegenüber dem Kunden. Im Umfang der eigenen Fahrlässigkeit und/oder des vorsätzlichen Fehlverhaltens von GES und vorbehaltlich der nachstehenden Haftungsbeschränkungen verteidigt GES den Besteller, hält ihn schadlos und stellt ihn von allen Ansprüchen, Rechtsstreitigkeiten, Forderungen, Haftungsansprüchen, Kosten und Ausgaben, einschließlich angemessener Anwalts- und Gerichtskosten, frei, die sich aus der Verletzung oder dem Tod von Personen oder der Beschädigung von Eigentum mit Ausnahme von Waren ergeben. Die Verpflichtungen von GES gemäß dieser Bestimmung gelten nicht für Ansprüche wegen Körperverletzung, die a) aus der Anwesenheit des Bestellers in Bereichen resultieren, die als "für Aussteller nicht zugänglich" gekennzeichnet sind, und b) wenn sich Aussteller vor oder nach dem Datum oder der Uhrzeit des Abschlusses des Mietvertrags des Ausstellers mit der Messeleitung in den Räumlichkeiten aufhalten.

V. HAFTUNGSAUSSCHLUSS UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTET EINE PARTEI FÜR BESONDERE SCHÄDEN, ZUFÄLLIGE SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN, INDIREKTE SCHÄDEN ODER SCHADENSERSATZ MIT STRAFCHARAKTER, EINSCHLIESSLICH ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF GEWINN- ODER EINKOMMENSVERLUSTE. GES HAFTET, VORBEHALTLICH DER HIERIN ENTHALTENEN EINSCHRÄNKUNGEN, FÜR DEN VERLUST ODER DIE BESCHÄDIGUNG VON WAREN NUR DANN, WENN EIN SOLCHER VERLUST ODER EINE SOLCHE BESCHÄDIGUNG DURCH DIREKTE FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSÄTZLICHES VERSCHULDEN VON GES VERURSACHT WURDE. ANSPRÜCHE FÜR VERLUSTE ODER SCHÄDEN, DIE SICH AUS DEN IN ABSCHNITT VI GENANNTEN VORFÄLLEN ERGEBEN, WERDEN ABGELEHNT.

VI. Keine Haftung für Verlust oder Beschädigung von Waren
a. Zustand der Waren: GES haftet nicht für Schäden, Verlust oder Verspätung an unverpackter Fracht, unsachgemäß verpackter Fracht, Glasbruch oder verdeckten Schäden. GES haftet nicht für normale Abnutzung bei der Handhabung der Güter oder für Schäden an eingeschweißten Gütern. Alle Waren müssen der Handhabung durch schwere Geräte standhalten können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gabelstapler, Kräne oder Rollwagen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass die Waren vor dem Versand oder dem Transport auf oder von der Ausstellungsfläche korrekt verpackt sind.

b. Erhalt von Waren: GES haftet nicht für Waren, die ohne Quittungen, Frachtbriefe oder angegebene Stückzahlen auf Quittungen oder Frachtbriefen eingehen, oder für Massensendungen (d.h. UPS, Luftfracht oder Transporte). Solche Waren werden ohne Garantie der Stückzahl oder des Zustands an den Stand geliefert.

c. Höhere Gewalt: GES haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch höhere Gewalt, Witterungsbedingungen, Handlungen oder Versäumnisse des Bestellers, des Versenders oder des Eigentümers der Waren, inhärente Beschaffenheit der Waren, Staatsfeinde, Behörden, Arbeitskonflikte, terroristische oder kriegerische Handlungen entstehen.

d. Kühllagerung. Waren, die eine Kühllagerung erfordern, werden auf eigenes Risiko des Bestellers gelagert. GES übernimmt keine Haftung oder Verantwortung für die Kühllagerung.

e. Unbeaufsichtigte Waren: GES übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung unbeaufsichtigter Waren, die auf dem Messegelände empfangen werden, und zwar zu keinem Zeitpunkt vom Zeitpunkt des Empfangs der eingehenden Waren bis zur Verladung der ausgehenden Waren, einschließlich der gesamten Dauer der jeweiligen Messe oder Ausstellung. Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine eigenen Waren gegen jegliches Verlustrisiko zu versichern.

f. Leere Lagerung: GES übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Waren oder Kisten oder deren Inhalt, während sich die Behälter in der leeren Lagerung befinden. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, die entsprechenden Etiketten, die am GES-Service Desk für die Lagerung leerer Behälter erhältlich sind, anzubringen und dafür zu sorgen, dass alle bereits vorhandenen Leeretiketten entfernt werden.

g. Erzwungene Fracht: GES haftet nicht für Waren des Kunden, die nach Messeschluss auf der Ausstellungsfläche zurückgelassen werden, ob mit oder ohne eine vom Kunden unterzeichnete Materialhandhabungs- und Transportbestätigung. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Papiere für den Versand korrekt auszufüllen und sicherzustellen, dass die Waren des Kunden ordnungsgemäß beschriftet sind. Wenn die Waren des Bestellers nach Messeschluss auf dem Boden verbleiben, hat GES das Recht, die Waren des Bestellers zu entfernen. GES ist vom Besteller ermächtigt, die Waren des Bestellers auf die vom Besteller in der Materialhandhabungs- und Transportvereinbarung - sofern eine solche ausgefüllt wurde - gewählte Weise oder auf andere Weise nach dem Ermessen von GES und auf Kosten des Bestellers zu versenden. GES übernimmt keine Haftung für einen solchen Versand. GES behält sich das Recht vor, die Waren des Bestellers ohne Haftung zu entsorgen, wenn sie auf der Ausstellungsfläche unbeaufsichtigt, ohne Etikett oder nicht korrekt etikettiert zurückgelassen werden.

h. Verdeckte Schäden: GES haftet nicht für verdeckte Verluste oder Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Glas, elektronische Geräte, Prototypen, Originalkunstwerke, unverpackte Waren oder unsachgemäß verpackte oder etikettierte Waren.

i. Unbeaufsichtigter Messestand: GES haftet nicht für Verluste oder Schäden, die auftreten, während sich die Waren zu irgendeinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt auf dem Stand des Bestellers befinden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Zeitpunkt, zu dem die Waren an der Rampe angeliefert werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Waren von dem vom Besteller gewählten Spediteur entgegengenommen werden. Alle Materialumschlagsformulare und/oder Frachtbriefe für ausgehende Waren, die GES vorgelegt werden, werden zum Zeitpunkt der Abholung vom Stand überprüft, und Korrekturen der Zählung oder des Zustands werden dokumentiert, wenn Unstimmigkeiten bestehen.

VII. Maß des Schadens
a. Einzige Entlastung: Falls GES für einen Verlust haftbar gemacht wird, ist die alleinige und ausschließliche Höchsthaftung von GES für den Verlust oder die Beschädigung der Waren des Bestellers auf $.50 (USD) pro Pfund mit einer Höchsthaftung von $100,00 (USD) pro Container oder $1.500,00 (USD) pro Sendung begrenzt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.

b. Arbeit: GES übernimmt keine Haftung für Verluste, Schäden oder Körperverletzungen, die sich aus der Beaufsichtigung der von GES bereitgestellten Arbeitskräfte durch den Kunden ergeben. Wenn GES die Arbeitskräfte gegen eine Gebühr beaufsichtigt, haftet GES nur für Handlungen oder Ansprüche, die sich aus ihrer fahrlässigen Beaufsichtigung ergeben. Eine solche Haftung beschränkt sich auf die Kosten der beaufsichtigten Arbeitskräfte für den Kunden oder auf den abgeschriebenen Wert der Waren, je nachdem, welcher Wert geringer ist. Entscheidet sich der Kunde für den Einsatz unbeaufsichtigter Arbeitskräfte, so übernimmt er die gesamte Haftung für Handlungen oder Ansprüche, die sich aus dieser Arbeit ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Verluste, Schäden oder Körperverletzungen, und stellt GES und das Ausstellungsmanagement von allen Ansprüchen frei, einschließlich der Kosten für die Verteidigung, die sich aus der Beaufsichtigung oder Nichtbeaufsichtigung der zugewiesenen Arbeitskräfte durch den Kunden ergeben.

VIII. Sonstiges
a. Versicherung. GES IST KEINE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT UND BIETET AUCH KEINE VERSICHERUNGEN AN. Es ist die Pflicht des Kunden, dafür zu sorgen, dass die Waren jederzeit versichert sind. Für den Verlust oder Diebstahl der Waren bei der Lagerung oder beim Transport zur und von der Messe oder auf der Messefläche ist allein der Kunde verantwortlich. GES empfiehlt dem Besteller, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen.

b. Anzeige von Verlust oder Beschädigung: Um einen gültigen Anspruch geltend machen zu können, muss der Verlust oder die Beschädigung von Waren innerhalb von 24 Stunden nach dem Ereignis (wie in einem von GES am Ausstellungsort ausgefüllten Bericht über den Vorfall nachgewiesen) oder der Auslieferung der Waren an GES oder seinen Vertreter gemeldet werden.

c. Geltendmachung von Ansprüchen: Alle Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung von Waren müssen schriftlich geltend gemacht werden und Tatsachen enthalten, die ausreichen, um die Waren zu identifizieren, die Haftung für den angeblichen Verlust oder Schaden geltend zu machen und die Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrags zu fordern. Ein solcher Anspruch muss innerhalb der hier festgelegten Fristen bei der zuständigen Partei eingereicht werden. Schadensberichte, Zwischenfallberichte, Inspektionsberichte, Vermerke über Fehlmengen oder Schäden auf Frachtbriefen oder anderen Dokumenten gelten nicht als Einreichung einer Forderung.
Reklamationen für Waren, die angeblich verloren gegangen, gestohlen oder auf dem Messegelände beschädigt worden sind, müssen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beendigung der Messe schriftlich bei GES eingehen.
Ansprüche für Waren, die angeblich während des Transports verloren gegangen sind oder beschädigt wurden, müssen innerhalb von neun (9) Monaten nach dem Datum der Warenlieferung bei der verantwortlichen Partei eingehen. GES Logistics vergibt Unteraufträge für den Transport von Waren an dritte Transportunternehmen. Ansprüche wegen Transportschäden sollten direkt bei Ihrem Spediteur geltend gemacht werden, wie auf der Quittung des Materialumschlags- und Transportvertrags angegeben.
Im Falle eines Rechtsstreits mit GES wird der Auftraggeber keine Zahlungen oder Beträge, die GES für Dienstleistungen schuldet, zur Aufrechnung mit dem Betrag des angeblichen Verlusts oder Schadens zurückhalten. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, GES vor dem Ende der Messe für alle derartigen Kosten zu bezahlen, und erklärt sich ferner damit einverstanden, dass alle Ansprüche, die der Kunde gegenüber GES hat, vom Kunden unabhängig voneinander als separate Klage verfolgt werden, die in der Sache selbst zu entscheiden ist. GES behält sich das Recht vor, die Eintreibung der geschuldeten Beträge nach Messeschluss zu betreiben, ungeachtet der Beträge, die angeblich für Schäden oder Verluste geschuldet werden.

d. Einreichung der Klage: Jede Klage in Bezug auf den Verlust oder die Beschädigung von Waren muss innerhalb von zwei (2) Jahren nach dem Datum der Ablehnung eines Teils eines Anspruchs eingereicht werden.

e. Deklarierter Überschusswert: Der Kunde kann eine höhere Haftungsbeschränkung von bis zu $20.000 pro Sendung wie folgt erhalten: 1. Um eine deklarierte Wertüberschreitung zu beantragen, (a) muss der Kunde den Betrag der Wertüberschreitung in dem dafür vorgesehenen Feld auf den Bestellformularen für GES-Dienstleistungen und auf der Quittung für die Materialhandhabungs- und Transportvereinbarung angeben; und; (b) das Kästchen zur Beantragung der Wertüberschreitung ankreuzen; und; (c) die entsprechende Gebühr für die Wertüberschreitung vor dem Versanddatum bezahlen. 2. Kosten - Deklarierte Wertüberschreitung ist bei GES für $2,00 pro $100,00 deklarierte Wertüberschreitung mit einer Mindestgebühr von $100,00 erhältlich. 3. Keine Versicherung - Excess Declared Value ist KEINE VERSICHERUNG. GES IST KEINE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT UND BIETET KEINE VERSICHERUNGEN AN. GES ist nicht haftbar oder verantwortlich für den Verlust oder die Beschädigung von Waren des Kunden, es sei denn, ein solcher Verlust oder eine solche Beschädigung wurde durch Fahrlässigkeit von GES verursacht.
Ein deklarierter Wertüberschuss ist nicht verfügbar für: Plasmabildschirme, LCD-Bildschirme, elektronische Geräte, Originalkunst, Einzelstücke und/oder Prototypen. Der deklarierte Wert darf für die Zwecke dieser Bestimmung nie mehr als 20.000 $ betragen. Die Haftung von GES ist unter allen Umständen auf den Betrag dieser Obergrenze beschränkt. Ungeachtet des Vorstehenden sind alle Sendungen, die die folgenden Gegenstände von außerordentlichem Wert enthalten, auf den maximalen deklarierten Wert von 500,00 $ (USD) begrenzt. 1. Uhren, Schmuck, einschließlich Modeschmuck, Pelze oder mit Pelz besetzte Gegenstände; 2. Münzen, Geld, Währung, Geschenkgutscheine, Geschenkkarten, Debit- oder Kreditkarten; 3. persönliche Gegenstände, einschließlich, ohne Einschränkung, Kleidung, Papier und Dokumente oder andere Gegenstände von außergewöhnlichem Wert. Darüber hinaus ist jeder deklarierte Wert, der den oben genannten Höchstwert übersteigt, null und nichtig, und die Annahme einer Sendung mit einem deklarierten Wert, der die zulässigen Höchstwerte übersteigt, durch GES stellt keinen Verzicht auf diese Höchstwerte dar. GES ist unter keinen Umständen für beiläufig entstandene Schäden, Folgeschäden oder Strafschadensersatz aufgrund von Verlust, Beschädigung, Diebstahl oder Verspätung von Waren oder anderen Ursachen verantwortlich.

IX. Gerichtsbarkeit, Wahl des Gerichtsstandes
Diese Vereinbarung unterliegt den geltenden Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika oder alternativ und je nach Gerichtsbarkeit den Gesetzen des Staates Oregon und ist entsprechend auszulegen. Die Parteien unterwerfen sich hiermit der Gerichtsbarkeit und dem Gerichtsstand des United States Federal District Court of Oregon oder, je nach Gerichtsbarkeit, des Multnomah County Circuit Court in Portland, Oregon.

X. Advanced Warehousing/Zwischenlagerung/Langzeitlagerung
Alle Bedingungen in Bezug auf Advanced Warehousing/Temporary Storage/Long Term Storage sind in separaten Vereinbarungen mit dem Titel "Storage Agreement" enthalten. Für den Fall, daß zwischen den Parteien kein Lagervertrag abgeschlossen wird, gilt hinsichtlich der Haftung von GES für die Waren des Bestellers das Folgende. Die Verantwortung von GES in bezug auf die Waren des Bestellers beschränkt sich auf die Anwendung der üblichen Sorgfalt bei der Handhabung und Lagerung der Waren des Bestellers. GES haftet nur für den Verlust oder die Beschädigung von Waren, die durch die alleinige Fahrlässigkeit von GES verursacht wurden. Die Haftung von GES ist auf $.60 (USD) pro Pfund mit einem Haftungshöchstbetrag von $100,00 (USD) pro Container oder $1.500,00 (USD) pro Sendung beschränkt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Bei teilweisem Verlust oder Beschädigung wird die Haftungshöchstsumme anteilig auf der Grundlage des Gewichts berechnet. GES haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Waren, die durch Feuer, Diebstahl, Witterungseinflüsse, Vandalismus, Feuchtigkeit, Ungeziefer, mechanisches Versagen, Einfrieren oder Temperaturschwankungen sowie durch andere Ursachen, die sich der unmittelbaren Kontrolle von GES entziehen, verursacht werden, jedoch nicht darauf beschränkt sind. GES ist nicht verantwortlich für Beschädigungen, Kratzer oder Bruch von Glas oder anderen zerbrechlichen Gegenständen. Die GES haftet nicht für die mechanische Funktion von Instrumenten oder Geräten, auch wenn diese Gegenstände von der GES verpackt oder ausgepackt werden. GES haftet in keinem Fall für besondere, zufällige, indirekte oder Folgeschäden, einschließlich geschäftlicher Verluste jeglicher Art, die sich aus einer Beschädigung oder einem Verlust der Waren oder aus einer Handlung oder Unterlassung ergeben. Der Besteller zahlt die Lagergebühren oder Kosten für die Vorlagerung nur für die Nutzung des Raumes. GES übernimmt keine Sicherheitsgarantie und gibt keine Zusicherungen hinsichtlich der Angemessenheit der Bedingungen für die Waren des Bestellers ab. Das Verlustrisiko liegt allein beim Besteller, und GES empfiehlt dem Besteller, eine Versicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und aufrechtzuerhalten, um sein Risiko zu decken.
Diese Bedingungen gelten für Ihre Bestellung.
Überarbeitet April 2024