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Standard-Verkaufsbedingungen

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  • DEFINITIONEN
  • PREISE UND ZAHLUNGEN
  • AUSSTELLUNGSDIENSTLEISTUNGEN
  • GRAFIKEN
  • TRANSPORTDIENSTLEISTUNGEN
  • LAGERDIENSTLEISTUNGEN UND LAGERHALTERPFANDRECHT
  • VERSICHERUNG UND VERLUSTRISIKO
  • GEISTIGES EIGENTUM
  • GARANTIE
  • GEWÄHRLEISTUNG UND ENTSCHÄDIGUNG DES KUNDEN
  • PERSÖNLICHE DATEN
  • HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
  • EXCUSE
  • SURVIVAL
  • VERSCHIEDENES
  • GESAMTE VEREINBARUNG

1. DEFINITIONEN

 

A. Der Begriff "Vertrag" bezeichnet das Angebot und diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zusammen.

B. „Kundeneigentum“ bezeichnet sämtliches Eigentum, das von Global Experience Specialists, LLC, firmierend als Spiro („GES“), erworben, bei GES gelagert und vom Kunden oder für den Kunden versandt, zu einer Messe gebracht oder auf einer Messe erworben wurde.

C. "Angebot" bezeichnet das von GES zur Unterzeichnung durch den Auftraggeber erstellte Angebot, in dem die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Dienstleistungen beschrieben sind und das diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthält. Bei Unterzeichnung durch den Klienten vor dem angegebenen Ablaufdatum des Angebots wird das Angebot zu einem für die Parteien verbindlichen Vertrag.

D. "Dienstleistungen" bedeutet die Gesamtheit der vom Auftraggeber erbrachten Dienstleistungen und der vom Auftraggeber gemieteten oder gekauften Sachgüter, wie im Angebot, in einem GES-Änderungsauftrag oder in einem GES erteilten Auftrag an einem Ausstellungsort dargelegt.

E. "Messe" bezeichnet die im Angebot genannte(n) Ausstellung(en), Veranstaltung(en), Messe(n) oder Kongress(e).

 

2. PREISE UND ZAHLUNGEN

 

A. Zahlungen sind an GES gemäß den im Angebot angegebenen Zahlungsbedingungen zu leisten, oder, falls dort keine Zahlungsbedingungen angegeben sind, ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Wenn im Angebot als akzeptable Zahlungsmethode angegeben, kann der Kunde eine zugelassene Kreditkarte zur Zahlung von Gebühren verwenden, die insgesamt unter 15.000 $ liegen.

B. Der Kunde verfügt über eine Frist von zehn (10) Tagen ab dem Rechnungsdatum, um etwaige beanstandete Kosten schriftlich darzulegen. Alle Gebühren, die vom Auftraggeber innerhalb dieser zehn (10) Tage nicht angefochten werden, gelten als korrekt. Der Auftraggeber hat GES alle unbestrittenen Rechnungsbeträge gemäß den geltenden Zahlungsbedingungen zu zahlen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit GES zusammenzuarbeiten, um strittige Kosten unverzüglich zu klären und die Zahlung innerhalb von zehn (10) Tagen nach Klärung an GES zu überweisen.

C. Auf überfällige Beträge wird eine Finanzierungsgebühr in Höhe des gesetzlichen Höchstsatzes (oder, falls kein Höchstsatz angegeben ist, in Höhe von 18 % pro Jahr) erhoben. Die Finanzierungskosten fallen weiterhin an, solange ein überfälliger Saldo unbezahlt bleibt. Falls GES Inkassobemühungen gegen den Kunden einleitet, hat der Kunde GES die GES entstandenen Inkassokosten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gebühren von Inkassobüros) in Höhe von bis zu 20 % des geschuldeten Hauptbetrags und im Falle eines Gerichtsverfahrens oder Schiedsverfahrens alle Kosten und angemessenen Anwaltsgebühren zu zahlen.

D. Alle Steuern, behördlichen Abgaben oder Gebühren, die GES aufgrund bestehender oder künftiger Gesetze im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Dienstleistungen zu zahlen oder einzuziehen hat, liegen in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers und sind vom Auftraggeber auf Verlangen an GES zu überweisen (mit Ausnahme von Steuern, die auf dem Nettoeinkommen von GES basieren oder erhoben werden).

E. Sofern keine Vorauszahlung erfolgt, unterliegen die Lieferungen und die Erbringung von Dienstleistungen zu jeder Zeit der Genehmigung durch die Kreditabteilung von GES. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, kann GES weitere Lieferungen aufschieben oder stornieren, vor dem Versand eine ausreichende Sicherheit vom Kunden verlangen, den Kunden für Schäden haftbar machen oder eine Kombination der vorgenannten Maßnahmen ergreifen. Zur Sicherung der Zahlung des gewährten Kredits behält GES ein Sicherungsrecht an den in diesem Vertrag beschriebenen und verkauften Waren, an allen Ergänzungen und Zugängen sowie an den Erlösen daraus, und der Kunde gewährt GES hiermit ein solches Sicherungsrecht. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, alle zusätzlichen Dokumente, die zum Schutz des Sicherungsrechts von GES erforderlich sind, zu unterzeichnen und zuzulassen, und gestattet die Einreichung einer Fotokopie dieses Dokuments als Finanzierungserklärung.

F. Die Gebühren und Kosten von GES für Dienstleistungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transport und damit zusammenhängende Dienstleistungen) beruhen zum Teil auf den zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Vertragssätzen und -kosten, die auf der Grundlage der insgesamt erbrachten Dienstleistungen oder des Volumens oder aus anderen Gründen angepasst werden können, wobei diese Anpassungen, falls sie vorgenommen werden, die Kosten für den Auftraggeber nicht verringern. Der Kunde zahlt die Managementgebühr oder den Aufschlag, der auf dem Angebot angegeben ist (oder anderweitig für Änderungsaufträge und Vor-Ort-Aufträge gilt), für alle Dienstleistungen, die von einem Dritten erbracht werden.

 

3. DIENSTLEISTUNGEN AUSSTELLEN

 

A. Der Auftraggeber kann die von GES hergestellten Waren inspizieren, um ihre Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen zu bestätigen. Die Inspektion erfolgt im Werk von GES vor dem Versand an den Kunden, der Lagerung oder an einem anderen Ort. GES wird angemessene Einrichtungen zur Durchführung der Inspektion zur Verfügung stellen. Die Inspektion und Abnahme ist endgültig. Die Sendungen erfolgen F.O.B. Versandstelle.

B. GES konstruiert und überarbeitet Waren in Übereinstimmung mit den aktuellen Industriestandards, vorbehaltlich der in Abschnitt 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen genannten Standardgarantiebedingungen von GES. GES führt die Arbeiten innerhalb der von GES angegebenen Toleranzen und Abweichungen für Abmessungen, Gewicht, Geradheit, Auswahl, Oberflächenbeschaffenheit, Zusammensetzung, mechanische Eigenschaften und innere Zustände aus, die alle mit praktischen Herstellungs- und Prüfmethoden vereinbar sind. Da Herstellungs- und Endbearbeitungsmaterialien sowie Buyout-Materialien ohne Vorankündigung eingestellt werden können, behält sich GES das Recht vor, Materialien und/oder Produkte durch gleichwertige zu ersetzen, je nach Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Leistung.

C. Alle Vermietungen beginnen an der Versandstelle von GES. Für die Reparatur oder den Ersatz von beschädigten oder verlorenen Mietgegenständen können Gebühren anfallen.

 

4. GRAFIKEN

 

Die im Angebot beschriebenen Grafiken werden auf der Grundlage "produktionsreifer" Druckvorlagen und anderer vom Auftraggeber oder seinem Vertreter gelieferter Materialien hergestellt. Wenn die an GES gelieferten Vorlagen oder sonstigen Materialien nicht "produktionsreif" sind, sind die Preise nicht mehr gültig und müssen neu berechnet oder auf der Basis von "Zeit und Material" hergestellt werden. Jegliche Konvertierungen, Manipulationen oder zusätzlicher Arbeitsaufwand des Grafikers, der für die Erstellung des Ergebnisses erforderlich ist, wird nach Zeit und Material in Rechnung gestellt.

 

5. TRANSPORTDIENSTLEISTUNGEN

 

A. Alle Transportkosten verstehen sich fob Versandstelle und beinhalten die Kosten für alle mit dem Transport verbundenen Dienstleistungen der GES. Jegliche Vorauszahlung für transportbezogene Dienstleistungen durch GES erfolgt für Rechnung des Auftraggebers und wird dem Auftraggeber gemäß den im Angebot angegebenen Zahlungsbedingungen in Rechnung gestellt.

B. Bei der Vermittlung von Transportdienstleistungen durch Dritte ist GES nicht der Versandbeauftragte des Auftraggebers, sondern beauftragt einen etablierten Spediteur oder Frachtführer mit der Weiterleitung der versendeten Waren an den Bestimmungsort.

C. ANSPRÜCHE BEI VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG WÄHREND DES TRANSPORTS SIND DIREKT GEGENÜBER DEM TRANSPORTDIENSTLEISTER IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DESSEN ANSPRUCHSVERFAHREN GELTEND ZU MACHEN. GES IST NICHT VERANTWORTLICH FÜR VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG WÄHREND DES TRANSPORTS UND SCHLIESST KEINE VERSICHERUNG FÜR SENDUNGEN AB.

 

6. LAGERDIENSTLEISTUNGEN UND LAGERHALTERPFANDRECHT

 

A. Sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, werden dem Auftraggeber die Kosten für die Ein- und Auslagerung von Kundeneigentum zu den jeweils geltenden örtlichen Marktpreisen von GES in Rechnung gestellt. Die örtlichen Tarife variieren je nach Standort und Marktbedingungen. Falls der Kunde den endgültigen oder dauerhaften Abtransport von Kundeneigentum aus einer GES-Einrichtung verlangt, hat der Kunde GES den dann geltenden örtlichen Tarif für die Durchführung einer endgültigen Bestandsaufnahme und vollständigen Inspektion dieser Güter vor dem Abtransport zu zahlen.

B. Dem Kunden wird die Lagerung von Kundeneigentum zum geltenden örtlichen Tarif auf der Grundlage der Gesamtzahl der Kubikfuß, die das Kundeneigentum einnimmt, in Rechnung gestellt. Sofern im Angebot nicht anders angegeben, werden die Lagergebühren auf monatlicher Basis berechnet und dem Kunden vierteljährlich in Rechnung gestellt. Die Lagerdienstleistungen sind für Kundeneigentum vorgesehen, das aktiv für Messeprogramme genutzt wird. Ungeachtet der im Angebot angegebenen Lagergebühren behält sich GES das Recht vor, die Lagergebühren für Kundeneigentum von Zeit zu Zeit nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zu erhöhen, wenn das bei GES gelagerte Kundeneigentum mehr als zwölf Monate oder länger inaktiv ist.

C. Der Auftraggeber erkennt an, daß GES gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und dem Einheitlichen Handelsgesetzbuch des Staates, in dem die Güter gelagert werden, ein Lagerpfandrecht (oder Lagerhalterpfandrecht) auf das Eigentum des Auftraggebers hat. Dieses Pfandrecht gilt für das gegenwärtig oder künftig bei GES gelagerte Eigentum des Auftraggebers, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Dieses Lagerpfandrecht gilt für alle Gebühren, die der Kunde GES schuldet, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Gebühren für Lagerung, lagerungsbezogene Dienstleistungen, Wartung, Reparatur, Bau, Transport, transportbezogene Dienstleistungen, Ausstellungsdienste und abschließende Bestandsaufnahme und Inspektion, die alle gemäß UCC § 7-209 in der Fassung des Bundesstaates, in dem sich das Eigentum befindet, zulässig sind. Werden diese Gebühren bei Fälligkeit nicht gezahlt, kann GES nach schriftlicher Benachrichtigung des Auftraggebers Eigentum des Auftraggebers öffentlich oder privat verkaufen oder veräußern, um diese Gebühren und alle Ausgaben, Inkassokosten, Gerichtskosten und angemessenen Anwaltsgebühren, die bei Inkassobemühungen oder der Durchsetzung dieses Pfandrechts und/oder anderer Sicherungsrechte anfallen, gemäß UCC § 7-210 in der Fassung des Staates, in dem sich das Eigentum befindet, zu zahlen. GES gibt das Eigentum des Auftraggebers gemäß den Anweisungen des Auftraggebers nach Erhalt der Zahlung aller Gebühren und anderer GES geschuldeter Beträge frei, ohne dass GES dafür haftet.

 

7. VERSICHERUNG UND VERLUSTRISIKO

 

A. DEM KUNDEN WIRD EMPFOHLEN, EINE VERSICHERUNG ABZUSCHLIESSEN, DIE SEIN EIGENTUM UND DAS MIETOBJEKT VON GES, . GES SCHLIESST KEINE VERSICHERUNG FÜR DAS EIGENTUM DES KUNDEN AB, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF WAREN, DIE VON GES GEKAUFT ODER GEMIETET WURDEN.

B. DER KUNDE TRÄGT JEDERZEIT DAS VERLUSTRISIKO FÜR SEINE EIGENTUMSGEGENSTÄNDE UND DIE VON GES GEMIETETEN EIGENTUMSGEGENSTÄNDE. GES ÜBERNIMMT KEINE VERANTWORTUNG FÜR EIGENTUMSGEGENSTÄNDE DES KUNDEN, DIE WÄHREND DES TRANSPORTS, DER LAGERUNG, DER HANDHABUNG ODER AUF EINER MESSE BESCHÄDIGT, GESTOHLEN ODER VERLOREN GEHEN. GES HAFTET UNTER KEINEN UMSTÄNDEN FÜR BRAND-, WASSERSCHÄDEN, DIEBSTAHL, VERLUST VON EIGENTUM ODER ANDERE RISIKEN ODER SCHÄDEN AN EIGENTUM AUF EINEM MESSEPLATZ, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DEN AUSSTELLUNGSBEREICH.

 

8. GEISTIGES EIGENTUM

 

A. Alle Ausstellungsdesigns und damit zusammenhängende Entwicklungen, Entdeckungen, Erfindungen, Verbesserungen, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Spezifikationen und andere Konzepte, Dokumente, Daten, Arbeiten oder Materialien, die von GES im Rahmen dieses Vertrages erstellt, geschaffen oder erworben wurden ("Arbeitserzeugnisse"), sind und bleiben zusammen mit dem Patent, dem Urheberrecht, dem Geschäftsgeheimnis und allen anderen Rechten an geistigem Eigentum das alleinige Eigentum von GES, und der Auftraggeber hat keine Rechte daran, außer wie in Unterabschnitt B unten vorgesehen. Das Arbeitsergebnis und die darin enthaltenen Informationen stellen Geschäftsgeheimnisse von GES dar und sind als unveröffentlichte Werke durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.

B. Nach der vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber an GES ist der Auftraggeber: (1) das Eigentum an den an den Auftraggeber gelieferten Waren; und (2) ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Recht, diese Waren öffentlich auszustellen, jedoch nicht das Recht, Kopien davon anzufertigen oder zu verbreiten oder davon abgeleitete Werke zu erstellen.

C. Ungeachtet des Vorstehenden erwirbt GES keine Rechte an Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Logos, Internetadressen oder anderen Marketinginhalten, die vom Auftraggeber zur Verwendung durch GES in Verbindung mit der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber bereitgestellt werden.

D. GES hat das Recht, Darstellungen von Entwürfen, die im Arbeitsergebnis enthalten sind, einschließlich Renderings oder Fotografien, in die Werbematerialien von GES aufzunehmen.

 

9. GARANTIE

 

A. GES garantiert, dass ihre im Rahmen dieses Vertrags verkauften Waren gemäß den in der Branche für ähnliche Arbeiten geltenden Normen hergestellt bzw. überholt werden und dass alle im Rahmen dieses Vertrags gelieferten neuen Waren frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Darüber hinaus garantiert GES, dass seine Dienstleistungen (einschließlich, aber beschränkt auf Reparaturen) in guter und fachmännischer Weise ausgeführt werden.

B. Der Kunde ist verpflichtet, eine Reklamation wegen mangelhafter Dienstleistungen, die auf einer Messe erbracht wurden, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wenn sich innerhalb von neunzig (90) Tagen nach dem Versand der von GES gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen herausstellt, daß diese Waren oder Dienstleistungen nur deshalb mangelhaft sind, weil GES eine in diesem Vertrag vorgesehene Garantie nicht eingehalten hat, wird GES nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung des Auftraggebers nach eigenem Ermessen entweder den Mangel beheben, die Dienstleistungen erneut erbringen oder dem Auftraggeber den entsprechenden Preis ganz oder teilweise erstatten. Das Vorstehende stellt den einzigen und ausschließlichen Rechtsbehelf des Auftraggebers im Falle einer Nichteinhaltung dar.

C. Wenn Arbeitsleistungen, Reparaturen oder Ersatzteile erforderlich werden aufgrund von: (1) Unfall, Fahrlässigkeit, Missbrauch, Diebstahl, Vandalismus, Feuer, Wasser oder anderen Gefahren; (2) Bedingungen, die außerhalb der Spezifikationen liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Strom, Temperatur, Feuchtigkeit oder Staub; (3) einer anderen als der normalen Verwendung; oder (4) Reparaturen, Änderungen oder Verkabelungen durch andere Personen als GES oder seine Subunternehmer, dann gelten die in diesem Vertrag vorgesehenen Gewährleistungen und Reparaturverpflichtungen von GES nicht.

D. GES übernimmt keine Garantie und ist nicht verantwortlich für Dienstleistungen, die von durch die Einrichtung beauftragten Auftragnehmern erbracht werden.

 

E. GES ÜBERNIMMT KEINE GARANTIEN AUSSER DENJENIGEN, DIE AUSDRÜCKLICH IN DIESER VEREINBARUNG ENTHALTEN SIND. GES LEHNT ALLE ANDEREN GARANTIEN UND BEDINGUNGEN AB, DIE SICH AUS DEM GESETZ, DEM HANDELSBRAUCH, DEM HANDELSVERLAUF ODER DEM LEISTUNGSVERLAUF ERGEBEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN UND BEDINGUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, QUALITÄT, NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.

F. Die Erbringung von Dienstleistungen, die von Drittanbietern bezogen werden, unterliegt den Bedingungen des Drittanbieters, die für die Ausstellung oder Veranstaltung veröffentlicht oder anderweitig bereitgestellt werden und dem Auftraggeber zur Verfügung stehen. Obwohl GES bestrebt ist, Verluste, die sich aus Handlungen, Unterlassungen oder Versäumnissen von Drittanbietern ergeben, zu mindern, ist GES NICHT FÜR DRITTE VERTRAGSUNTERNEHMER HAFTBAR, WENN GES DIENSTLEISTUNGEN DRITTER VON UNABHÄNGIGEN DRITTEN BEZOGEN HAT.

G. Alle Zusicherungen, Garantien oder Zusagen in Bezug auf GES oder die im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen müssen ausdrücklich in diesem Vertrag oder in einer von einem bevollmächtigten Vertreter von GES unterzeichneten schriftlichen Ergänzung enthalten sein. Andernfalls ist kein Vertreter, Angestellter oder Repräsentant von GES befugt, GES an Zusicherungen, Garantien oder Zusagen jeglicher Art zu binden.

H. Nach Ablauf der 90-tägigen Gewährleistungsfrist werden alle Reparatur- und Wartungsleistungen gemäß der dann üblichen Praxis und Preisliste von GES erbracht.

 

10. GARANTIE UND SCHADENSERSATZ FÜR DEN KUNDEN

 

A. Für den Fall, dass GES Bau-, Fertigungs-, Renovierungs-, Umbau-, Wartungs-, Reparatur- oder Anpassungsarbeiten („Werkstattarbeiten“) auf der Grundlage von Entwürfen, Zeichnungen, Plänen, Skizzen, Spezifikationen, Mustern, Konzepten, Daten oder anderen Dokumenten („Entwürfe“) oder auf der Grundlage von Ausstellungsstücken, Displays, Kiosken, Geräten, Gegenständen oder anderem Eigentum („Ausstellungseigentum“) durchführt, die vom Kunden oder einem Dritten in dessen Auftrag hergestellt oder erstellt wurden, gilt Folgendes: (1) Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, GES zur Durchführung der Werkstattarbeiten zu beauftragen. (2) Der Kunde garantiert, dass das Design ein Original ist und weder ganz noch teilweise Patente, Urheberrechte, gewerbliche Muster, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige geistige Eigentumsrechte Dritter verletzt und dass auch keine Werkstattarbeiten mit dem Design solche Rechte verletzen. (3) Der Kunde stellt GES, seine Mitglieder, verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften und Partner von allen Verlusten, Schäden, Ansprüchen, Klagen, Urteilen, Verbindlichkeiten oder Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwaltskosten) für die Verteidigung dagegen frei, die in irgendeiner Weise aus dem Design oder dem Ausstellungsgut entstehen oder damit in Zusammenhang stehen.

B. Für den Fall, dass GES vom Kunden oder einem Dritten für die Durchführung von Show-Arbeiten verwendete, von GES erstellte Designs oder Show-Eigentum bereitstellt, gilt Folgendes: (1) übernimmt der Kunde das alleinige Risiko, die alleinige Haftung und die alleinige rechtliche Verantwortung in diesem Zusammenhang; und (2) hält der Kunde GES, seine Mitglieder, verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften und Partner schadlos gegenüber allen Verlusten, Schäden, Ansprüchen, Klagen, Urteilen, Verbindlichkeiten und Aufwendungen (einschließlich Anwaltskosten) für die Verteidigung dagegen, die in irgendeiner Weise aus dem Design oder dem Ausstellungsgut entstehen oder damit in Zusammenhang stehen.

 

11. PERSÖNLICHE DATEN

 

Der Kunde ermächtigt GES, die GES im Zusammenhang mit der Veranstaltung übermittelten persönlichen Daten ("PI") wie folgt zu verwenden: (a) GES speichert, verarbeitet und überträgt Kreditkarteninformationen nur in Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen der Payment Card Industry Data Security Standards; (b) GES speichert Kreditkarteninformationen bis zu ihrem Ablaufdatum, um den künftigen Veranstaltungsanforderungen des Kunden besser gerecht zu werden, es sei denn, der Kunde weist GES an, sie früher zu löschen; (c) GES verwendet PI nur, soweit dies für die Verwaltung von Bestellungen für die Messe erforderlich ist, gibt PI jedoch ansonsten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kunden oder aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift weiter; (d) GES speichert die PI der Hauptkontakte des Kunden (einschließlich Name und E-Mail), um den zukünftigen Veranstaltungsbedarf des Kunden besser bedienen zu können, bis entweder die Datenschutzrichtlinie von GES dies vorschreibt oder der Kunde GES anweist, die PI zu löschen; und (e) GES speichert die PI, einschließlich der Kreditkarteninformationen, sicher auf Servern in den Vereinigten Staaten. GES schützt die PI mit technischen, organisatorischen und anderen Sicherheitsvorkehrungen in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Datenschutzgesetze der Länder der Europäischen Union. Wenn der Kunde GES die PI einer in der Europäischen Union ansässigen Person zur Verfügung stellt, garantiert der Kunde, dass er dazu für die oben genannten Zwecke berechtigt ist, und die Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit durch den Abschluss weiterer Vereinbarungen, die nach geltendem Recht erforderlich sind. Die betroffenen Personen haben das Recht, auf ihre PI zuzugreifen, sie zu ändern und der Verwendung ihrer PI zu widersprechen. GES kann wie in seinen Datenschutzbestimmungen angegeben kontaktiert werden, die unter https://ges.com/us/legal/privacy-policy veröffentlicht sind .

 

12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

 

A. Die folgenden Haftungsbeschränkungen von GES werden von den Parteien als fair und angemessen anerkannt und gelten für jede Handlung oder Unterlassung im Rahmen dieses Vertrags, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Verletzung dieses Vertrags: (1) DIE GESAMTHAFTUNG VON GES FÜR ANSPRÜCHE, DIE SICH AUS DIESER VEREINBARUNG ERGEBEN, IST AUF DEN PREIS DER IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN BESCHRÄNKT; UND (2) IN KEINEM FALL HAFTET GES FÜR BESONDERE SCHÄDEN, BEILÄUFIG ENTSTANDENE SCHÄDEN, INDIREKTE SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN ODER SCHÄDEN DURCH GEWINN-, EINKOMMENS- ODER NUTZUNGSAUSFALL, SELBST WENN GES VON DER MÖGLICHKEIT ODER WAHRSCHEINLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN IN KENNTNIS GESETZT WURDE.

B. DIESE BESCHRÄNKUNGEN GELTEN: (1) UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE AUS VERTRAG, GARANTIE, UNERLAUBTER HANDLUNG, FAHRLÄSSIGKEIT, ENTSCHÄDIGUNG, VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER HAFTUNG ODER EINER ANDEREN HAFTUNGSTHEORIE ENTSTEHEN; UND (2) UNGEACHTET EINES VERFEHLENS DES WESENTLICHEN ZWECKS ODER EINER BESCHRÄNKTEN ABHILFE.

C. Obwohl GES bestrebt ist, Verluste zu vermeiden, die sich aus dem Versagen unabhängiger Dritter ergeben, die GES im Namen des Auftraggebers beauftragt hat, ist GES nicht verantwortlich für Handlungen oder Unterlassungen dieser Dritten oder deren Leistung oder Nichterfüllung, sei es bei Veranstaltungen oder anderweitig.

 

13. EXCUSE

 

Keine der Parteien haftet für Schäden, die durch Verzögerung oder Nichterfüllung aufgrund von Ereignissen entstehen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, insbesondere Streiks oder andere Arbeitskämpfe, Wetter, Erdbeben, Brände, Überschwemmungen, Krieg, Aufruhr, zivile Unruhen, terroristische Handlungen, Strom- oder Versorgungsausfälle und staatliche Maßnahmen. Tritt ein Ereignis ein, auf das keine der Parteien einen angemessenen Einfluss hat und das eine Verhinderung, Verschiebung, Unterbrechung oder Stornierung der Veranstaltung zur Folge hat, so hat der Auftraggeber GES für alle erbrachten Dienstleistungen und alle bis zum Datum des Inkrafttretens der Verschiebung oder Stornierung entstandenen Kosten zu bezahlen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Verpflichtungen, die GES gegenüber Dritten aufgrund der Dienstleistungen eingegangen ist. Ungeachtet des Vorstehenden gilt dieser Abschnitt 13 nicht für das finanzielle Unvermögen einer Partei, die vertraglichen Leistungen zu erbringen, oder für Änderungen in der Wirtschaft oder auf dem Markt.

 

14. SURVIVAL

 

Die Abschnitte 1, 5c, 6c, 8, 9, 10, 11, 12 und 15 gelten auch nach Ablauf oder Beendigung dieser Vereinbarung.

 

15. VERSCHIEDENES

 

Diese Vereinbarung kann in mehreren Ausfertigungen (einschließlich, ohne Einschränkung, elektronischer Unterschriften) per PDF, Faksimile, Original oder auf andere Weise zugestellt werden und stellt zusammen eine einzige verbindliche Vereinbarung dar. Mit dieser Vereinbarung soll keine Agentur- oder Joint-Venture-Beziehung zwischen GES und dem Auftraggeber begründet werden. Keine der Parteien hat die Befugnis, die andere Partei zu irgendeiner Verpflichtung gegenüber Dritten zu verpflichten, es sei denn, dies ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen oder von den Parteien anderweitig schriftlich vereinbart worden. Wird eine Bestimmung dieser Vereinbarung für nicht durchsetzbar erklärt, so bleibt diese Vereinbarung in vollem Umfang in Kraft und wird durch eine durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die der ursprünglichen Geschäftsabsicht der Parteien so nahe wie möglich kommt. Verstößt eine der Parteien gegen diesen Vertrag, ist die andere Partei berechtigt, alle vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe und Schadensersatzansprüche geltend zu machen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, im Falle von GES, Schadensersatz auf der Grundlage der Standardaufschläge von GES für Kosten Dritter. Der Auftraggeber hat GES diese Beträge innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. In jedem Schieds- oder Gerichtsverfahren, das sich aus diesem Vertrag ergibt, hat die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung der ihr im Zusammenhang mit der Streitigkeit entstandenen Kosten und Auslagen durch die andere Partei, einschließlich, aber nicht beschränkt auf angemessene Anwaltskosten.

 

16. GESAMTVERTRAG

 

A. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die Dienstleistungen dar und ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen Zusicherungen oder Vereinbarungen. Diese Vereinbarung kann NUR durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung geändert werden, die von der Partei, gegen die die Vollstreckung angestrebt wird, unterzeichnet ist, und kann nicht mündlich, durch Leistungserbringung, Handelsbrauch oder Gewohnheitsrecht geändert, modifiziert oder aufgehoben werden.

B. Vom Auftraggeber übermittelte Bestellungen dienen nur administrativen Zwecken, und ihre Bedingungen gelten nicht für diesen Vertrag, selbst wenn sie von GES unterzeichnet und an den Auftraggeber zurückgesandt wurden. GES teilt dem Auftraggeber hiermit mit, dass sie den vom Auftraggeber angegebenen Bedingungen widerspricht und diese ablehnt, unabhängig davon, ob sie wesentlich sind oder nicht, und dass sie im Widerspruch zu den in diesem Vertrag enthaltenen Bedingungen stehen, mit diesen unvereinbar sind oder diese ergänzen. Die Annahme durch den Kunden ist AUSDRÜCKLICH AUF DIE IN DIESEM VERTRAG BESTEHENDEN BEDINGUNGEN BESCHRÄNKT.